Wartefrist

Nachfolgend sind nur beispielhaft Orientierungssätze von zwei Entscheidungen zum Thema Wartefrist beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort aufgeführt, die verdeutlichen, dass die Wartefrist in der Regel mindestens 15 Minuten, besser 30 Minuten, betragen sollte.

LG Berlin vom 10.07.2008 (Az.: 17 S 85/07)

Orientierungssatz:

1. Entfernt sich der Unfallbeteiligte entgegen § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB vom Unfallort, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, verletzt er auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 Abs. 1 UAbs. 2 S. 4 AKB (Anschluss OLG Brandenburg, 24. Mai 2007, 12 U 205/06, Schaden-Praxis 2008, 118).

2. Der Umfang der Wartepflicht beurteilt sich nach den Maßstäben der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit. Bei Unfällen, die akustisch oder optisch wahrgenommen worden sein können, beträgt die Mindestwartedauer grundsätzlich etwa 10 Minuten. Bei Sachschäden geringeren Umfangs, d. h. bis maximal circa 500 €, und eindeutiger Haftungslage kann eine Dauer von 10 – 15 Minuten hinreichen, bei einem höheren Schaden gelten 20 – 30 Minuten als angemessen.

LG Trier vom 14.10.2004 (Az.: 6 O 174/04)

Orientierungssatz:

1. Eine Kfz-Kaskoversicherung kann ihre behauptete Leistungsfreiheit nach einem Verkehrsunfall nicht auf eine strafbare Unfallflucht gem. § 142 StGB stützen, wenn sie nicht zu beweisen vermag, dass der Versicherungsnehmer seiner Wartepflicht nach dem Unfall nicht genügt hat.

2. Als angemessener Zeitraum für die Wartepflicht nach einem Unfall zur Nachtzeit außerhalb einer Ortschaft, wenn ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten nicht in Betracht kommt, ist ein Zeitraum von 10 bis 20 Minuten anzunehmen (Anschluss OLG Zweibrücken, 29. April 1991, 1 Ss 83/91, DAR 1992, 30 und OLG Stuttgart, 18. März 1987, 1 Ss 82/87, VRS 73, 191 (1987); Abgrenzung OLG Hamm, 18. August 1977, 2 Ss 108/77, RuS 1978, 100 und OLG Schleswig, 20. Juli 1977, 1 Ss 127/77, RuS 1978, 75). Hat der Versicherungsnehmer nach Beschädigung einer Schutzplanke auf einer Bundesstraße jedenfalls deutlich mehr als 10 Minuten an der Unfallstelle verbracht, vermutlich 20 bis 30 Minuten, ist den Anforderungen an die Wartepflicht genügt.

 

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