Auslagenpauschale
Von der Rechtsprechung wird dem Geschädigten eine Auslagenpauschale zuerkannt, welche in der Regel 25,00 € beträgt. Diese Pauschale inkludiert insbesondere die dem Geschädigten aufgrund des Unfalls entstandenen Porto- und Telekommunikationskosten. Mitunter wird vertreten, dass auch die unfallkausalen Fahrtkosten für Wege zum Arzt, Anwalt, Sachverständigen usw. einbegriffen seien. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass bei separater konkreter Abrechnung derartige Fahrtkosten zusätzlich zur Auslagenpauschale reguliert werden, was sachgerecht erscheint. Der Geschädigte im Bereich der Auslagenpauschale auch einen höheren Betrag geltend machen, dessen konkreten Anfall er dann aber nachweisen muss. Bei Großschäden kann von vornherein auch eine höhere Pauschale gerechtfertigt sein.