Schmerzensgeld nach Unfall mit Körperverletzung

Schmerzensgeld bei Verkehrsunfällen oder anderen Unfällen mit Personenschaden

Wenn man sich bei einem unverschuldeten Unfall verletzt, stellt sich in der Regel die Frage, ob man deshalb einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldbetrages hat. Dabei spielt es keine entscheidende Frage, ob beim Schädiger Absicht mit im Spiel war. Gerade bei Verkehrsunfällen ist dies in der Regel nicht der Fall. Dennoch besteht bei einem durch einen Verkehrsunfall erlittenen Personenschaden ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gegen den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer. Auch bei sonstigen Unfällen mit Körperschäden kann ein Schmerzensgeldanspruch in Betracht kommen, bspw. bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (Glatteis-Stürze o. ä.). Dann haftet in der Regel die Gebäudehaftpflichtversicherung, mitunter auch die Privat- oder Betriebshaftpflichtversicherung. Nur besteht anders als bei Verkehrsunfällen kein direkter Anspruch.

Sofern ein Anspruch zu bejahen ist, muss der Schadenersatzpflichtige bzw. Haftpflichtversicherer auch die Anwaltskosten tragen, die dadurch entstehen, dass sich der Geschädigte an einen Anwalt wendet, um seine Ansprüche durchzusetzen. Für die Höhe der Ansprüche spielt natürlich die Art und Schwere der Verletzungen eine Rolle. Etwaige Spätfolgen sind schmerzensgelderhöhend. Auch der durch eine Unfallverletzung ausgefallene Urlaub kann schmerzensgelderhöhend sein. Auch kann dies der Fall sein, wenn man durch eine Verletzung eine besondere Feierlichkeit verpasst oder bspw. die Weihnachtsfeiertage beeinträchtigt werden. Denn wer ist da schon gern wegen einer Unfallverletzung im Krankenhaus. Die Bemessung des Schmerzensgeldbetrages sollte durch einen anwaltlichen Spezialisten erfolgen. Unsere Kanzlei verfügt insoweit über einen Online-Zugang zu den Schmerzensgeldtabellen, auf welche auch die Versicherer zurückgreifen. Natürlich gibt es dort gerade bei häufiger vorkommenden Verletzungen eine Vielzahl von Urteilen. Natürlich sollte man sich hier nicht auf diejenige Entscheidung verweisen lassen, wo ein vergleichsweise geringer Betrag ausgeurteilt wurde. Zudem ist auch noch die Indexanpassung zu berücksichtigen, was seitens der Versicherer gern übersehen wird.

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