LEIVTEC XV 3 (Markkleeberg, Friedrich-Ebert-Straße)
Seit einigen Jahren hat sich die unmittelbar an Leipzig angrenzende Stadt Markkleeberg, welche man fast schon als Ortsteil von Leipzig wahrnimmt, ein sehr effektives Geschwindigkeitsmessgerät zugelegt. Es handelt sich um eine LEIVTEC XV3. Dieses Messgerät ist laserbasiert. Jedoch wird nicht wie bei älteren Laserpistolen wie bspw. der LTI 20.20 nur gelasert und dann rausgewunken, weil es keine Fotodokumentation gibt. Eine solche gibt es hier durchaus. Man wird jedoch nicht dergestalt "geblitzt", dass man es auch durch einen roten Blitz wahrnimmt. In der Regel bekommt man die Messung gar nicht mit. Es kommt nämlich noch hinzu, dass es sich um ein sehr kompaktes Messgerät handelt, welches man je nachdem wie geschickt es aufgestellt wurde, einfach nicht sieht.
Kritikwürdig ist jedoch die Praxis des Blitzens durch die Stadt Markkleeberg. In den letzten Jahren haben viele Verfahren gezeigt, dass man offenbar zielgerichtet nach Stellen sucht, an denen sich leicht eine Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen lässt und folgerichtig dann auch viele Fahrzeugführer in die "Radarfalle" hineintappen, obgleich man hier ja eigentlich "Laserfalle" sagen müsste.
Nicht selten schießt man bei solchen Blitzeraktionen aber auch über das Ziel hinaus und der Aufstellort sollte durchaus einmal kritisch hinterfragt werden. Bei schon mehrfach an verschiedenen Tagen durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachungen in der Friedrich-Ebert-Straße wurde das Messgerät einfach zu dicht hinter dem die Geschwindigkeit begrenzenden Schild aufgestellt. Dazu muss man wissen, dass es in fast allen Bundesländern Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der Aufstelllung solcher Messgeräte gibt. In Sachsen sagt die betreffende Verwaltungsvorschrift, dass grundsätzlich erst 150 Meter hinter dem die Geschwindigkeit begrenzenden Schild gemessen werden soll. Allerdings gibt es Ausnahmen, bspw. an Gefahrenstellen wie Schulen oder Kindergärten. Eine solche Gefahrenstelle lag hier aber nicht vor. In den betreffenden Verfahren wurde auch noch die der Beschilderung zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung hinzugezogen, aus der hervorging, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen der Verhinderung von Kanalschäden angeordnet wurde. Hier könnte man auch noch diesen Sinn hinterfragen, wenn doch LKWs mit gleicher Geschwindigkeit dort entlangfahren dürfen. Aber das wäre ein anderes Thema. Nichtsdestotrotz stellte sich die Behörde völlig unreflektiert auf den Standpunkt, dass es sich um eine Gefahrenstelle handeln würde, weil ja eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet wurde. Absurder geht es kaum. Das Amtsgericht ist dem natürlich nicht gefolgt. Zudem war man offenbar auch noch der Meinung, dass der vorgeschriebene Abstand gewahrt sei, weil das Messgerät tatsächlich über 150 Meter vom Schild entfernt aufgestellt war. Der Punkt ist nur, dass zumindest bei diesem Messgerät nicht erst am Standort des Gerätes gemessen wird, sondern schon ca. 50 Meter vom Standort des Messgerätes entfernt beginnt. Dann wiederum waren die 150 Meter deutlich unterschritten. Natürlich gilt dennoch die Geschwindigkeitsbegrenzung schon ab dem Schild. Da man einem Fahrzeugführer aber einen gewissen Spielraum zum Abbremsen einräumt, wird in einem solchen Fall in der Regel aus Opportunitätsgründen nur eine Geldbuße verhangen, die eine Stufe unter der im Bußgeldkatalog eigentlich maßgeblichen Sanktion liegt. Das kann in einigen Fällen - und so auch hier - dazu führen, dass man damit zumindest eine Punkteeintragung verhindert.