fragwürdiger Blitzer auf BAB 9

Auf der BAB 9 im Bereich Osterfeld werden seit einigen Jahren an einer dafür vorgesehenen Stelle durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) Kontrollen von LKW und Kraftomnibussen durchgeführt. Bei Durchführung solcher Kontrollen werden im dortigen Bereich befindliche Klapptafeln im Vorhinein aufgeklappt, welchen Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote zu entnehmen sind.

Der zugehörige Beschilderungsplan sieht so aus:

Nun kann man sagen, dass der heutzutage mitunter vorzufindende Schilderwald ohnehin schon eine Herausforderung ist. Aber hier hat man sich etwas Besonderes einfallen lassen, um den durchschnittlichen Autofahrer zu verwirren und dann dafür abzukassieren. Zentral geht es um die im obigen Bild eingekreiste Beschilderung. Die Schlussfolgerung, dass die angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h so wie das Überholverbot nur für LKW und Busse gilt, dürfte nicht fernliegend sein. Viel Zeit über diese Frage nachzudenken, hat man den Autofahrern an dieser Stelle jedenfalls nicht gelassen, da ein paar Hundert Meter dahinter auch schon der Blitzer stand. Es bedarf sicher keiner näheren Ausführungen dazu, dass eine für einen durchschnittlichen Autofahrer eindeutigere Beschilderung ohne weiteres möglich wäre. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um eine bestens ausgebaute Autobahn handelt, auf welcher vor jenen Klappschildern keine Geschwindigkeitsbeschränkung galt. Es wäre sicher auch angebracht gewesen, die Geschwindigkeit von unbegrenzt stufenweise, also erst auf 120 km/h, dann auf 100 km/h und erst dann auf 80 km/h abzusenken. Man muss sich vergegenwärtigen, dass zwischen dem 100 km/h - Schild und dem auslegungsbedürftigen 80 km/h - Schild gerade einmal 300 Meter lagen.

Zur Auflösung der Bedeutung des eingekreisten Schildes ist der Vollständigkeit halber anzuführen, dass die 80 km/h für alle Verkehrsteilnehmer - also auch PKW - gelten sollen. Im Gesetz findet man dazu näheres in § 39 Abs. 3 StVO. Dort heißt es:

"Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht."

Diese Regelung ist jedoch lange nicht so klar und eindeutig, dass sich nicht schon Gerichte damit befasst hätten. Nach der übewiegenden Rechtsprechung soll das Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen gelten. Allerdings ist anzumerken, dass der Gesetzestext von "in der Regel" spricht, weshalb es daher auch Ausnahmen geben muss. Für die Beantwortung dieser nicht ganz einfachen Frage hatten die Verkehrsteilnehmer hier jedoch sicher nicht genügend Zeit, bevor es Blitz gemacht hat.

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