Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall?
Anwalt für fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall
Man denkt sich bei einem Verkehrsunfall, dass zum Glück nicht viel passiert ist und landet doch schneller als man denkt in einem Strafverfahren. Da die wenigsten Verkehrsteilnehmer Erfahrungen mit Strafverfahren haben, sorgt ein solches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) natürlich erst einmal für Unruhe und Unbehagen. Mitunter kommt es auch dazu, dass erst im Nachgang und nach der polizeilichen Unfallaufnahme plötzlich eine Vorladung oder Anhörung wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung ins Haus flattert. Dazu kann es leicht kommen, wenn der Unfallgegner zu Hause merkt, dass er doch Beschwerden hat und zum Arzt geht, welcher dann eine Verletzung diagnostiziert. Wenn die Polizei davon im Nachgang erfährt, ist man als vermeintlicher Unfallverursacher sofort in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Natürlich kann es dazu auch schon am Unfallort kommen, wenn dort schon seitens der Polizei festgestellt wird, dass sich ein Unfallbeteiligter verletzt hat. Das kann durchaus auch der Beifahrer im eigenen Fahrzeug sein. In der Regel wird man dann von der Polizei darüber belehrt, dass man jetzt Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist. Eine entsprechende Belehrung über das damit einhergehende Aussageverweigerungsrecht sollte dem dann auch noch nachfolgen. Hier sollte man dann tatsächlich - auch wenn es manchmal schwerfällt - erst einmal nichts sagen. Da der Ausgang eines solchen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung von vielen Faktoren abhängt (bspw. Schwere der Verletzung, konkretes Fehlverhalten, Strafantrag, besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) macht es Sinn, bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt Akteneinsicht zu beantragen, was nur über einen Anwalt erfolgen kann. Nur so lassen sich nämlich der Stand der Ermittlungen feststellen und die obigen Faktoren aufklären. Je nach Inhalt der Akte sollte dann entsprechend agiert werden.