Straftaten im Straßenverkehr
Wer heutzutage ein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt, begibt sich zwangsläufig in die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung. Schon der kleinste Auffahrunfall an einer Ampel kann zu einem Ermittlungsverfahren führen. Dazu muss nur der Unfallgegner beim Eintreffen der Polizei Schmerzen (bspw. im HWS-Bereich) beklagen. Wenn man bspw. etwas übermüdet war und einen Unfall verursacht, dann kann dies ähnlich bestraft werden wie eine Unfallverursachung unter Alkoholeinfluss. Beides kann den Straftatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs erfüllen. Das bloße Hinterlassen eines Zettels hinter dem Scheibenwischer nach einem Parkunfall erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, wenn nicht die Wartezeit eingehalten und nach deren Ablauf die nächste Polizeidienststelle informiert wurde.
Zu den am häufigsten im Straßenverkehr vorkommenden Delikten dürften diese Straftatbestände gehören:
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)
- Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)