Man wirft Ihnen fahrlässige Körperverletzung vor?
Verkehrsunfall und fahrlässige Körperverletzung
Man muss bei der heutigen Verkehrsdichte und Häufigkeit der damit einhergehenden Unfälle schon sagen, dass man als Autofahrer gewissermaßen "mit einem Bein im Gefängnis" steht. Das ist natürlich nur sinnbildlich gemeint, da es bei einer verkehrsrechtlichen Straftat eher selten zur Verhängung von Freiheitsstrafen kommt. Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren zu sein, ist dennoch eine unangenehme Sache. Sobald es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt, und das passiert eben recht häufit, wird automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen den vermeintlichen Unfallverursacher eingeleitet. Dann gilt es, zunächst einmal nichts zum Tatvorwurf zu sagen. Im besten Fall sollte man darüber auch sofort von den handelnden Polizeibeamten belehrt werden. Es ist gut verständlich, dass man natürlich zu seiner eigenen Verteidigung dennoch etwas sagen möchte. Aber es ist nochmals aus anwaltlicher Sicht zu unterstreichen, dass es wirklich besser ist, erst einmal nichts zu sagen. Entgegen mancher landläufigen Meinung wird einem dies auch nicht zum eigenen Nachteil ausgelegt oder gar als Schuldeingeständnis angesehen. Denn es ist ja nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht über den Anwalt jederzeit immer noch möglich und in vielen Fällen auch notwendig, doch noch eine Aussage zu tätigen. Aber alles zu seiner Zeit. Daher gilt bei einer Vorladung durch die Polizei oder schriftlichen Anhörung, keine Angaben zum Tatvorwurf zu tätigen. Um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden, damit die beste Verteidigungsstrategie ermittelt werden kann.