Mithaftung
Bei Verkehrsunfällen kommt es häufig zur Bildung einer so genannten Haftungsquote. Nicht immer handelt es sich um eine eindeutige Vorfahrtsverletzung oder einen Auffahrunfall, wo regelmäßig ohne größeres Streitpotential die eine Seite voll haftet.
Oft kommt eine Mithaftung zum Tragen, und zwar auch dann, wenn den betreffenden Fahrer kein Verschulden am Unfall trifft, der Unfall für ihn aber eben auch nicht unvermeidbar war. Selbst dann kann den „unschuldigen“ Fahrzeugführer eine Mithaftung in Höhe der Betriebsgefahr (regelmäßig 25 %) treffen. Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt nur dann zurück, wenn der Unfall auch unvermeidbar war. Dieser Beweis ist in nicht alltäglichen Konstellationen oft nur schwer zu führen. Insbesondere sollte man schon bei der ersten Geltendmachung des Schadens darauf achten, hier nicht die falschen Formulierungen zu nutzen, die Anhaltspunkte für eine Mithaftung bieten.
Natürlich kommt es auch oft vor, dass beide Fahrzeugführer ein jeweils zu gewichtendes Verschulden trifft. Dann ist ebenso unter Berücksichtigung des jeweiligen Verschuldens eine Haftungsquote zu bilden.