Nutzungsmöglichkeit

Die Nutzungsmöglichkeit ist eine weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bzw. Ausgleich von Mietwagenkosten.

Wenn bspw. der Geschädigte durch den Unfall verletzt wurde und im Krankenhaus lag oder die Verletzung so erheblich war, dass er eine gewisse Zeit nicht Auto fahren konnte, fehlt es an der Nutzungsmöglichkeit womit ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung entfällt.

Der regulierungspflichtige Versicherer kann daher durchaus insoweit eine Zahlung verweigern, wenn ihm bspw. im Rahmen der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes bekannt wird, dass der Geschädigte verletzungsbedingt einen gewissen Zeitraum ohnehin gar nicht Auto fahren konnte.

Anders ist dies allerdings, wenn das Fahrzeug bspw. regelmäßig vom Lebenspartner genutzt wurde. Dann besteht auch Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, obwohl der Fahrzeughalter keine Möglichkeit hatte, sein Fahrzeug zu nutzen.

 

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