Nutzungswille
Wenn ein Fahrzeug unfallbedingt beschädigt oder auch zerstört (Totalschaden) wurde, kann es durchaus sein, dass sich der Geschädigte dazu entschließt, zukünftig nicht mehr Auto zu fahren. Genau das ist der Fall, wann ein Nutzungswille zu verneinen ist. Natürlich kann dann auch keine Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden, wenn der Geschädigte sowieso kein Auto nutzen wollte. Gleiches gilt bei den Mietwagenkosten.
Der vorhandene Nutzungswille ist daher vom Geschädigten nachzuweisen. Das geschieht in der Praxis regelmäßig durch den Nachweis, dass das Fahrzeug wieder instand gesetzt oder ein Ersatzfahrzeug beschafft wurde.