Fahrlässige Körperverletzung § 229 StGB

Verkehrsunfall mit Tatvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung

Sobald bei einem Unfall im Straßenverkehr eine andere Person verletzt wurde, erfolgt die Einleitung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dafür muss keine gravierende Verletzung vorliegen. Es genügt schon, wenn bspw. bei einem Auffahrunfall der Fahrer des Fahrzeuges, auf welches aufgefahren wurde, Schmerzen im HWS-Bereich beklagt. Und sei es nur, weil er weiß, dass sich damit vielleicht ein Schmerzensgeld herausholen lässt. Ob es dann im Ergebnis dieses einmal eingeleiteten Strafverfahrens auch zu einer Geldstrafe oder sonstigen Sanktion kommt, hängt von vielen verschiedenen Dingen ab. Eine entscheidende Bedeutung hat immer die Schwere der Verletzung. Wurde der Unfallgegner nur leicht verletzt, stehen die Chancen auf eine Einstellung recht gut. Natürlich spielt dabe auch immer eine Rolle, ob der Beschuldigte schon einmal vergleichbar strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auf den ersten Blick erscheint es legitim, wenn bei der Frage, ob ein Verfahren eingestellt wird, auf die Schwere der Verletzung abgestellt wird. Aber eben nur auf den ersten Blick. Ein oft anzutreffendes schematisches Abstellung auf die Schwere der Verletzung ist nämlich nach Auffassung des Autors keineswegs gerecht und durchaus kritikwürdig und angreifbar.

Man stelle sich nur einmal den Fall vor, dass ein Autofahrer beim rückwärtigen Ausparken einen Radfahrer übersieht. Dazu muss es noch nicht einmal zu einer Kollision kommen, es genügt schon, dass der Radfahrer ausweichen muss und stürzt. Schon steht der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung im Raum, da der Sturz des Radfahrers vom Autofahrer verursacht bzw. verschuldet wurde.
Nun sind verschiedene Fallkonstellationen denkbar. In einem Fall handelt es sich um einen schon älteren Radfahrer, welcher sich durch den Sturz eine Oberschenkelhalsfraktur zuzieht, was bei älteren Leuten schnell passieren kann. Der Geschädigte ist wochenlang im Krankenhaus, die Genesung zieht sich über Wochen hin. Im anderen Fall bei identischer Verkehrssituation, handelt es sich um einen jungen Radfahrer, der gleichermaßen stürzt, sich aber aufgrund seiner sportlichen Konstitution gut abfangen kann. Der junge Radfahrer trägt allenfalls ein paar blaue Flecken davon.

Ist es nun gerecht, bei ein und demselben Fehlverhalten (Übersehen eines Radfahrers) den Autofahrer im ersten Fall mit einer empflindlichen Geldstrafe und Punkten zu überziehen, während dessen im zweiten Fall das Verfahren eingestellt wird. Wohl kaum. Allerdings ist dies oft Realität, weshalb es wichtig ist, sich mit solchen Fragen auseinanderzusetzen. Nach Auffassung des Unterzeichners kann die Schwere der Verletzung nur dann maßgeblich für das Strafmaß sein, wenn diese das Ergebnis einer besonders gefährlichen Sorgfaltspflichtverletzung war. Wenn die Schwere der Verletzung jedoch vom Zufall beeinflusst wird bzw. gerade nicht zwingend aus der Gefährlichkeit der Sorgfaltspflichtverletzung resultiert, sollte die Schwere der Verletzung nur eine untergeordnete Rolle spielen. Denn - um wieder zum Beispiel zurückzukommen - in beiden Fällen hat ein Autofahrer einen Radfahrer übersehen, was zweifellos eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Aber ob der Radfahrer nun jung oder schon älter war, hing allein vom Zufall ab.

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