fiktive Abrechnung

Der Terminus „fiktive Abrechnung“ bedeutet in Zusammenhang mit einem Schaden aufgrund eines Verkehrsunfalls lediglich, dass der Geschädigte den ihm entstandenen Schaden auf Basis eines Gutachtens oder Kostenvoranschlages ersetzt bekommt.

Manche Geschädigte stellen sich hier die Frage, ob man das eigentlich „darf“. Ja, man darf. Offensichtlich haben einige Geschädigte völlig unbegründet ein „schlechtes Gewissen“, wenn man sich bspw. im Gutachten bezifferte Reparaturkosten von der gegnerischen Versicherung auszahlen lässt, obwohl das Fahrzeug in Wirklichkeit nicht oder selbst zum Selbstkostenpreis repariert wird.

Hier sollte man sich vergegenwärtigen, dass eine solche Praxis absolut legitim ist. Seit der Änderung des Schadenersatzrechts zum 01.08.2002 (kein Ersatz der Mehrwertsteuer bei fiktiver Abrechnung) dürfte eine solche Abrechnung sogar noch im Sinne des Versicherers sein, denn dieser spart hierdurch regelmäßig Geld.

Da eine solche Abrechnungsweise sehr beliebt ist, geht das Bestreben einiger Versicherer gerade hier dahin, den Anspruch des Geschädigten möglichst weitgehend zu kürzen (niedrigere Stundenverrechnungssätze, Streichung einiger Kostenpositionen u. ä.). Oft wird hier über das Ziel hinausgeschossen.

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