Aussageverweigerungsrecht
Beim Aussageverweigerungsrecht handelt es sich um ein Recht des Beschuldigten oder Betroffenen, von welchem in der Regel Gebrauch gemacht werden sollte. Ob nach einer Lasermessung, einer „erfolgreichen“ Alkoholkontrolle, einem Unfall oder auch einer Vorladung als Beschuldigter, man sollte immer erst einmal nichts sagen. Sobald man den Eindruck hat, ein Tatvorwurf wird erhoben, gilt: Schweigen ist Gold.
Grundsätzlich gilt, dass man von den Ermittlungsbeamten in dem Moment, wo eine normale Befragung in eine Beschuldigtenvernehmung übergeht, über sein Aussageverweigerungsrecht belehrt werden muss. Oft wird dieser Zeitpunkt aber auch verpasst oder es wird die Belehrung generell vergessen. Was dann einmal gesagt wurde, kann kaum „zurückgenommen“ werden. Selbst wenn man später schweigt, können ungünstige Angaben aus dem Ermittlungsverfahren dennoch in den Strafprozess eingeführt werden, in dem die Ermittlungsbeamten als Zeugen dazu vernommen werden.
Es existiert leider mitunter der Irrglaube, dass man sich bei einem solchen Schweigen erst recht verdächtig machen oder womöglich den Tatvorwurf zugeben würde. Das ist natürlich Unsinn!
Im Übrigen besteht bspw. nach erfolgter Akteneinsicht immer noch die Möglichkeit, Angaben zur Sache zu machen.