Rotlichtverstoß

Die meisten Rotlichtverstöße werden mit stationären Überwachungsanlagen (so genannte Starenkästen) verfolgt. Deren Funktionsweise soll an dieser Stelle nicht im Detail erörtert werden. Nur so viel: In der Regel gibt es zwei Induktionsschleifen oder Kontaktschleifen, bei deren Durchfahren dann zwei Fotos ausgelöst werden. Einem in der Ermittlungsakte enthaltenen Protokoll können die konkreten Daten (Wegstrecke, Geschwindigkeit, Rotlichtzeit, Gelblichtzeit etc.) entnommen werden. Je nach festgestellter Geschwindigkeit und Rotlichtzeit kann es in Einzelfällen gelingen, durch einen geschickten Vortrag unter die Sekundengrenze zu gelangen, um ein Fahrverbot abzuwenden.

Daneben werden Rotlichtverstöße auch von Fahrzeugen, die mit Provida-Systemen ausgestattet sind, verfolgt. Dies geschieht dergestalt, dass ein solches Provida-Fahrzeug im Bereich einer Ampelkreuzung günstig und unauffällig positioniert wird. Von einer entsprechenden Position aus läuft dann die Videoaufnahme und es werden bei Rot über die Ampel fahrende Fahrzeuge aufgenommen. Daraufhin erfolgt eine Information an einen in der Regel an der nächsten Ecke stehenden Anhalteposten, welcher die Fahrer dann herauswinkt und die Personalien aufnimmt.

Diese Methode erscheint insbesondere in Anbetracht der Rechtsprechung des BVerfG zum informationellen Selbstbestimmungsrecht kritisch, denn auch hier wird in der Regel einfach ohne Anfangsverdacht eine Kamera laufen gelassen.

Schließlich kommt es auch immer wieder vor, dass Rotlichtverstöße durch Zeugenaussagen von Polizeibeamten, die einen solchen Verstoß beobachtet haben wollen, verfolgt werden. Hier gilt es im Falle einer Verteidigung, sich kritisch mit den konkreten Angaben auseinander zu setzen. Gerade wenn es um die Verhängung eines Fahrverbotes (über eine Sekunde Rotlicht) geht, sind die Zeugenangaben häufig für eine Überführung nicht ausreichend. Insbesondere passen oft Abstandsangaben mit einer geschätzten Geschwindigkeit (Weg-Zeit-Berechnung) nicht zusammen. Wenn nach dem vermeintlich festgestellten Verstoß keine Personalien erhoben wurden, sondern eine Halteranzeige erfolgt, ist zwingend vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Bei Rotlichtverstößen kann auch ein so genannter Mitzieheffekt in Betracht kommen. Dann wäre von einem Fahrverbot abzusehen.

 

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