Verkehrsordnungswidrigkeit Bußgeldverfahren
Es dürfte kaum einen Verkehrsteilnehmer geben, der im Laufe der Jahre noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit belangt wurde. Die Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten stellt für den Staat inzwischen eine nicht zu unterschätzende Einnahmequelle dar. Oft wird dabei über das Ziel hinausgeschossen, und zwar dann wenn die Einnahmenorientiertheit klar im Vordergrund steht. Der Verfolgungsdruck hat in den letzten Jahren wohl nicht zuletzt vor diesem Hintergrund erheblich zugenommen. Inzwischen hat sich zu vielen Fragen eine breite Rechtsprechung herausgebildet, welche immer weiter in der Fortentwicklung ist.
Hier sind einige Beispiele für verkehrswidriges Verhalten ;-)
Parken auf einem Behindertenparkplatz
Parken im absoluten Halteverbot mit Verkehrsbehinderung (Stau bis Schleußiger Weg)
Parken als "Geisterfahrer" auf einer Sperrfläche unter gleichzeitigem Zustellen des Radweges. Die Fahrbahn für den Verkehr in diese Richtung befindet sich rechts vom im Bild erkennbaren Mittelstreifen. Allein das Polizeifahrzeug in diese Parkposition zu bringen, war verkehrsgefährdend.
Auch wenn mitunter ein anderer Eindruck entsteht, die Polizei hat sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wie alle anderen Verkehrsteilnehmer an die Verkehrsregeln der StVO zu halten. Lediglich aus § 35 StVO können sich unter bestimmten Umständen Sonderrechte ergeben, und zwar gemäß § 35 Abs. 1 StVO "soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist". In keinem einzigen der obigen Fälle hat eine irgendeine Dringlichkeit vorgelegen.