Aktuelles 1/2016 (ES 3.0)

Nachdem die Rechtsprechung der Obergerichte den Begriff des so genannten standardisierten Messverfahrens geschaffen hat, wird es für Verteidiger zunehmend schwerer, ein zweifelhaftes Messergebnis im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens durch ein Gutachten überprüfen zu lassen. Die Gerichte gehen bei standardisierten Messverfahren entsprechenden Beweisanträgen zumeist nur dann noch nach, wenn von der Verteidigung schon konkrete Fehler bei der Messung aufgezeigt werden. In vielen Fällen kann hierdurch schon die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich werden.
Ärgerlich wird es dann aber, wenn Fehler gefunden werden, das Gericht aber dennoch die Messung für einwandfrei hält und einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachgeht.
Das OLG Oldenburg hatte es mit einem solchen Fall zu tun. Auch wenn die Rechtsbeschwerde, da es nur eine Zulassungsbeschwerde war, nicht erfolgreich war, so hat das OLG Oldenburg zumindest für das Amtsgericht deutlich vernehmbar darauf hingewiesen, das es die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung für unzureichend hält.

Hier ist die Entscheidung:

Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
Beschluss

2 Ss(OWi) 34/16

In der Bußgeldsache

ge­gen

...

we­gen Ordnungswidrigkeit

hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 26.01.2016 be­schlos­sen:

Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde ge­gen das Urteil des Amtsgerichts Iburg vom 5.11.2015 zu­zu­las­sen, wird auf sei­ne Kosten als un­be­grün­det ver­wor­fen.

Gründe:

Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lie­gen nicht vor.

Zur Begründung wird auf die zu­tref­fen­den Ausführungen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.1.2016 , die bei­ge­fügt ist, zu Ziffern 1. und 3. ver­wie­sen.

Zu Ziffer 2 der Zuschrift be­merkt der Senat al­ler­dings Folgendes:

Noch ord­nungs­ge­mäß, da nicht al­lein aus den Anlagen er­sicht­li­ch, wird vom Betroffenen ge­rügt , dass der Betroffene den kon­kre­ten Einwand er­ho­ben hat, der vom Messgerät er­mit­tel­te Seitenabstand, sei mit den Vermessungsangaben der Messprotokolle nicht in Übereinstimmung zu brin­gen.

Gibt es bei ei­nem stan­dar­di­sier­ten Verfahren kon­kre­te Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Amtsgericht si­ch hier­mit aus­ein­an­der­set­zen. Die hier­zu vom Amtsgericht vor­ge­nom­me­ne Beweiswürdigung ist un­zu­rei­chend: Zwar ist das Amtsgericht, dem Zeugen S fol­gend, da­von aus­ge­gan­gen, dass es we­der Schattenwürfe ge­ge­ben, no­ch si­ch ein an­de­res Fahrzeug im Messbereich be­fun­den he­be. Eine plau­si­ble Erklärung für den -sach­ver­stän­dig untermauert- kon­kret dar­ge­leg­ten Widerspruch zwi­schen er­mit­tel­tem Seitenabstand und Position des Fahrzeuges wird nicht auf­ge­zeigt.

Da es si­ch in­so­fern aber le­dig­li­ch um ein Begründungsdefizit im Einzelfall han­delt, kommt ei­ne Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.

Von ei­ner wei­ter­ge­hen­den Begründung wird ge­mäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG ab­ge­se­hen.

Richter am Oberlandesgericht

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