Aktuelles 1/2016 (ES 3.0)
Nachdem die Rechtsprechung der Obergerichte den Begriff des so genannten standardisierten Messverfahrens geschaffen hat, wird es für Verteidiger zunehmend schwerer, ein zweifelhaftes Messergebnis im Rahmen des amtsgerichtlichen Verfahrens durch ein Gutachten überprüfen zu lassen. Die Gerichte gehen bei standardisierten Messverfahren entsprechenden Beweisanträgen zumeist nur dann noch nach, wenn von der Verteidigung schon konkrete Fehler bei der Messung aufgezeigt werden. In vielen Fällen kann hierdurch schon die vorgerichtliche Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich werden.
Ärgerlich wird es dann aber, wenn Fehler gefunden werden, das Gericht aber dennoch die Messung für einwandfrei hält und einem entsprechenden Beweisantrag nicht nachgeht.
Das OLG Oldenburg hatte es mit einem solchen Fall zu tun. Auch wenn die Rechtsbeschwerde, da es nur eine Zulassungsbeschwerde war, nicht erfolgreich war, so hat das OLG Oldenburg zumindest für das Amtsgericht deutlich vernehmbar darauf hingewiesen, das es die vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung für unzureichend hält.
Hier ist die Entscheidung:
Oberlandesgericht
Oldenburg (Oldenburg)
Beschluss
2 Ss(OWi) 34/16
In der Bußgeldsache
gegen
...
wegen Ordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht am 26.01.2016 beschlossen:
Der Antrag der Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Iburg vom 5.11.2015 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 22.1.2016 , die beigefügt ist, zu Ziffern 1. und 3. verwiesen.
Zu Ziffer 2 der Zuschrift bemerkt der Senat allerdings Folgendes:
Noch ordnungsgemäß, da nicht allein aus den Anlagen ersichtlich, wird vom Betroffenen gerügt , dass der Betroffene den konkreten Einwand erhoben hat, der vom Messgerät ermittelte Seitenabstand, sei mit den Vermessungsangaben der Messprotokolle nicht in Übereinstimmung zu bringen.
Gibt es bei einem standardisierten Verfahren konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, muss das Amtsgericht sich hiermit auseinandersetzen. Die hierzu vom Amtsgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist unzureichend: Zwar ist das Amtsgericht, dem Zeugen S folgend, davon ausgegangen, dass es weder Schattenwürfe gegeben, noch sich ein anderes Fahrzeug im Messbereich befunden hebe. Eine plausible Erklärung für den -sachverständig untermauert- konkret dargelegten Widerspruch zwischen ermitteltem Seitenabstand und Position des Fahrzeuges wird nicht aufgezeigt.
Da es sich insofern aber lediglich um ein Begründungsdefizit im Einzelfall handelt, kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht in Betracht.
Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 S. 3 OWiG abgesehen.
Richter am Oberlandesgericht