Aktuelles 1/2015 (Poliscan)

Das AG Emmendingen hat sich rechtlich fundiert mit dem Messverfahren Poliscan auseinandergesetzt und dogmatisch gut herausgearbeitet, wann von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Insbesondere wird endlich auch einmal darauf hingewiesen, dass die häufigen Hinweise auf ein standardisiertes Messverfahren und die damit quasi einhergehende unterstellte Unfehlbarkeit und der Freifahrtsschein hinsichtlich einer nicht erforderlichen Überprüfung sehr fragwürdig sind.

Hier ist die betreffende Entscheidung im Volltext:

Unverwertbarkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit PoliScan Speed

Orientierungssatz

1.
Der rechtsstaatliche Anspruch auf ein "faires Verfahren" gebietet, dass ein Betroffener das Ergebnis einer Geschwindigkeitsmessung nur dann hinzunehmen hat, wenn ihm zuvor die Kenntnis der Grundlagen der Messung sowie deren konkreter Anwendung ermöglicht worden ist.
2.
Solange die Geräteherstellerfirma "Vitronic" und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) die Erkenntnisgrundlage des Gerichts künstlich verkürzen, bleibt dem Tatrichter nur die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
3.
Ob es sich bei PoliScan Speed um ein "standardisiertes Messverfahren" im Sinne des Bundesgerichtshofes - eines, abgesehen von der Fragwürdigkeit der historischen Ausgangspunkte, nachgerade anachronistisch anmutenden (Rn. 91) Konstruktes - handelt, kann vorliegend dahinstehen. Jedenfalls wenn - wie hier - wiederholt bei ein und derselben Messung das Ergebnis bei Einsatz einer Auswertesoftware als gültig anerkannt, bei Einsatz einer der Vorgängervarianten derselben Geräteherstellerfirma hingegen annulliert wird, verbieten sich Einschränkungen in der Beweisaufnahme und der Urteilsbegründung unter bloßem Hinweis auf eine derartige "Rechtsfigur"
4.
Privatwirtschaftliche Patentschutz- und Urheberrechtsinteressen der Herstellerfirma oder kommunalhaushalterische Belange der Bußgeldbehörden, vermögen das übergeordnete rechtsstaatliche Fairnessgebot genauso wenig zu durchbrechen wie apokryphe Überlegungen zur Arbeitsbelastung der Bußgeld- und Rechtsbeschwerderichter.
5.
Die gegenteilige (obergerichtliche) Rechtsprechung erschöpft sich nach wie vor im Wesentlichen in zirkelschlüssigen Pirouetten.

Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Entgegen OLG Karlsruhe, 24. Oktober 2014, Az: 2(7) SsBs 454/14 - AK 138/14
Anschluß AG Friedberg (Hessen), 11. August 2014, Az: 45 a OWi 530 Js 24840/12
Entgegen OLG Düsseldorf 1. Senat für Bußgeldsachen, 14. Juli 2014, Az: IV-1 RBs 50/14
Festhaltung AG Emmendingen, 26. Februar 2014, Az: 5 OWi 530 Js 24840/12
Entgegen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, 31. Oktober 2013,
Az: 1 Ss OWi 141/13 (172/13)
Anschluß AG Rostock, 27. September 2013, Az: 35 OWi 1/12
Anschluß AG Königs Wusterhausen, 9. August 2013, Az: 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12)
Anschluß AG Tiergarten, 13. Juni 2013, Az: 318 OWi/3094 Js-OWi 489/13 (86/13)
Entgegen OLG Bamberg 2. Senat für Bußgeldsachen, 26. April 2013, Az: 2 Ss OWi 349/13
Anschluß AG Herford, 24. Januar 2013, Az: 11 OWi 982/12
Anschluß AG Aachen, 10. Dezember 2012, Az: 444 OWi-606 Js 31/12-93/12
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Entgegen OLG Köln 1. Senat für Bußgeldsachen, 30. Oktober 2012, Az: III-1 RBs 277/12
Entgegen OLG Stuttgart 4. Senat für Bußgeldsachen, 29. Februar 2012, Az: 4 Ss 39/12
Entgegen OLG Frankfurt Senat für Bußgeldsachen, 21. April 2010, Az: 2 Ss OWi 236/10
Entgegen KG Berlin 3. Senat für Bußgeldsachen, 26. Februar 2010, Az: 2 Ss 349/09
Anschluß AG Dillenburg, 2. Oktober 2009, Az: 3 OWi 2 Js 54432/09

Tenor
1.
Die Betroffenen M. K., D. H. und D. Sch. werden freigesprochen.
2.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe
I.
Den Betroffenen ... werden Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften, begangen zwischen November 2012 und Mai 2013, zur Last gelegt.
Die Geschwindigkeitsmessungen erfolgten jeweils mit einem Gerät „Poliscan M1 HP“ der Herstellerfirma „Vitronic“. Im Hinblick auf nach wie vor unüberwindbare Zweifel bezüglich der Zuverlässigkeit des vorliegend verwendeten Messgerätetyps wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden durch Beschluss vom 29.10.2014. 29 weitere Bußgeldverfahren mit gleichgelagerter Problematik sind derzeit beim Amtsgericht Emmendingen anhängig, im Hinblick auf die aufgeworfenen grundsätzlichen Fragestellungen aber bis auf weiteres ausgesetzt.
II.
Im Einzelnen handelt es sich vorliegend um folgende drei Betroffene:
1. Der Betroffene M. K. ist ... 1956 in Endingen geboren.Er ist von Beruf Kraftfahrer. Im Fahrerlaubnisregister sind keine Einträge vermerkt.
2. Der Betroffene D. H. ist ... 1994 in Emmendingen geboren.Er absolviert eine Ausbildung zum Industriemechaniker.Im Fahrerlaubnisregister sind keine Einträge vermerkt.
3. Der Betroffene D. Sch. ist ... 1990 in Teningen geboren.Er ist als Landmaschinentechniker bei der Fa. M. in M. beschäftigt.Im Fahrerlaubnisregister ist eine Eintragung vermerkt: Mit Urteil vom 10.12.2010, rechtskräftig seit 01.04.2011, verhängte das Amtsgericht Emmendingen wegen einer am 14.11.2010 in Emmendingen begangenen fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30,- Euro, entzog die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von noch 11 Monaten an.Mit Datum 21.12.2011 erteilte das Landratsamt (LRA) Emmendingen dem Betroffenen eine neue Fahrerlaubnis (6 Cs 531 Js 31645/10)
III.
Das LRA Emmendingen legt den Betroffenen im Einzelnen Folgendes zur Last:
1. Dem Betroffenen M. K. wird vorgeworfen, er habe am 16.04.2013 um 19.35 Uhr auf der K 5145 auf Gemarkung Riegel (Höhe Endingerstraße 3) als Führer des Pkw mit dem amtlichen
Kennzeichen EM - ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 70 km/h betragen.
Festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 98 km/h.Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, 24 StVG; 11.3.5 BKat begangen haben. Verhängt wurde eine Geldbuße von 80,- Euro (Bußgeldbescheid vom 23.05.2013).
2. Dem Betroffenen D. H. wird vorgeworfen, er habe am 03.12.2012 um 16.36 Uhr auf der B 3 auf Gemarkung Denzlingen (Höhe Unterführung Wassemer Wald) in Fahrtrichtung Emmendingen
als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen FR - ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 58 km/h überschritten.Die zulässige Geschwindigkeit habe 100 km/h betragen. Festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 158 km/h.Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO; 24, 25 StVG; 11.3.8 BKat; 4 Abs. 1 BKatV begangen haben. Verhängt wurde eine Geldbuße von 240,- Euro sowie ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats (Bußgeldbescheid vom 28.02.2013).
3. Dem Betroffenen D. Sch. wird vorgeworfen, er habe am 06.02.2013 um 10.04 Uhr auf der K 5114 auf Gemarkung Riegel (Höhe Einfahrt Fa. Z.) als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen EM - ... die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h überschritten. Die zulässige Geschwindigkeit habe 70 km/h betragen. Festgestellt worden sei eine Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) von 92 km/h.Er soll danach eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4. BKat begangen haben. Verhängt wurde eine Geldbuße von 70,- Euro (Bußgeldbescheid vom 25.04.2013).
IV.
Von diesen Vorwürfen waren die Betroffenen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Die Betroffenen bestreiten allesamt grundsätzlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschwindigkeitsmessungen mit dem jeweils eingesetzten Gerät. Insoweit war auf der dem Gericht zugänglichen Erkenntnisgrundlage jeweils der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung zu bringen. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen (dazu nachfolgend 1.) reichten für die Bildung einer für eine Verurteilung der Betroffenen erforderlichen Überzeugung des Gerichtes von der Berechtigung der bußgeldbehördlichen Vorwürfe letztlich nicht aus. Die Bejahung einer Art „Beweislastumkehr“ zum Nachteil der Betroffenen unter Hinweis auf den verfahrensgegenständlichen Einsatz eines sog. „standardisierten Verfahrens“ begegnet nicht nur Bedenken im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte und die zeitgenössische Belastbarkeit der Argumentation der insoweit gleichfalls in Bezug genommenen Beschlüsse des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem letzten Jahrzehnt des vergangenen Jahrtausends (nachf. 2.). 16 Vor dem Hintergrund zahlreicher „Merkwürdigkeiten“ rund um die Zulassung von „PoliScan“ bzw. deren Nichtentziehung zumindest bezogen auf lediglich mit der Software 1.5.5 ausgestatteten Messgeräten spätestens zum 23.7.2013 (nachf. 3.) sowie der sachverständigerseits herausgearbeiteten zahlreichen beantwortungsbedürftigen, beantwortbaren, aber bislang seitens der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB) und der Herstellerfirma („Vitronic“) nicht beantworteten Fragestellungen (nachf. 4.), ist die bewusste künstliche
Verkürzung der gerichtlichen Erkenntnisgrundlage (nachf. 5.) auch unter Berücksichtigung der urheber- und patentrechtlichen wie der insgesamt wirtschaftlichen Interessen der Herstellerfirma ( nachf. 6.), von deren hoheitlicher Entblockierung i.S.d. Erweiterung der judikativ für erforderlich erachteten Erkenntnisgrundlage - z.B. durch eine entsprechende Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung - das Amtsgericht Emmendingen - bislang - aus Gründen der Verhältnismäßigkeit Abstand genommen hat (nachf. 7.), im Hinblick auf das übergeordnete rechtsstaatliche
Gebot der Gewährleistung eines „fairen Verfahrens“ (nachf. 8.) nicht hinnehmbar (nachf. 9.)
1. Im Rahmen der Beweisaufnahme konnten lediglich folgende Feststellungen getroffen werden: a) Die Betroffenen haben zu den in den Bußgeldbescheiden (oben III.1 bis III.3.) angegebenen
Zeitpunkten an den dort bezeichneten Örtlichkeiten tatsächlich jeweils einen Pkw geführt. Die Betroffenen M. K. und D. Sch. haben ihre Fahrereigenschaft jeweils glaubhaft eingeräumt.
Bezüglich des Betroffenen D. H. wurde das Fahreridentifizierungslichtbild (Bd. II, AS 7) in Augenschein genommen. Ein Abgleich mit dem persönlich in der mündlichen Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen ergab derartig starke Übereinstimmungen insbesondere in den Mund-, Augen- und Nasenpartien, dass das Gericht auch von der Fahrereigenschaft dieses Betroffenen überzeugt ist.
b) An den bezeichneten Örtlichkeiten waren jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeiten gemäß den Angaben in den Bußgeldbescheiden (oben III.1. bis III. 3.) durch entsprechende Beschilderungen
ausgewiesen, die die Betroffenen jeweils auch hätten erkennen können und müssen. c) Die Messungen erfolgten jeweils mit einem Laser-Scanner vom Typ „Poliscan Speed M 1 HP“, das mit der Gerätesoftware 3.2.4 ausgerüstet war. Hierbei handelt es sich um eine der beiden derzeit gültigen Versionen. Die andere führt die Bezeichnung 1.5.5. 21 Die Messwerte in den Bußgeldbescheiden Betroffener M. K. : 98 km/h; Betroffener D. H. : 158 km/h; Betroffener D. Sch. : 92 km/h - wurden unter Abzug einer 3%igen Toleranz bezüglich des Betroffenen D. H. und einer Toleranz von 3 km/h bezüglich der Betroffenen M. K. und D. Sch. errechnet. d) Die Auswertungen erfolgten jeweils mit der zum Auswertezeitpunkt von der PTB für den verwendeten Gerätetyp zugelassenen  Auswertesoftwareversion 3.38.0.Die genannte Auswertesoftware hat keine der verfahrensgegenständlichen Messungen zurückgewiesen. e) Auch eine nachträgliche Überprüfung der Messungen mit der Auswertesoftwareversion 3.45.1 hat keine der verfahrensgegenständlichen Messungen zurückgewiesen. 2. Die für erwiesen erachteten Tatsachen reichen für eine Verurteilung der Betroffenen
nicht aus. Im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ausreichend belastbar feststellen konnte das Gericht, ob die den Bußgeldbescheiden jeweils zugrunde gelegten Geschwindigkeitsmessergebnisse
tatsächlich korrekt sind. Die Betroffenen und ihre Verteidiger haben dies in Frage gestellt. Der Sachverständige Dr. B., Regierungsdirektor und Abteilungsleiter bei der PTB, hat ausgeführt,
er könne versichern, dass die Auswertesoftware-Version 3.38.0 - wie auch die neuere, zwischenzeitlich für Geräte der verfahrensgegenständlichen Art ausschließlich zugelassene Version 3.45.1 - aus Sicht der PTB und der Herstellerfirma „Vitronic“ ausreichende Messsicherheit gewährleiste. Der Sachverständige Dr. L., Diplom-Physiker, hat ausgeführt, er habe die verfahrensgegenständlichen
Messungen zwar nochmals mit dem derzeit jüngsten Tuff-Viewer überprüft. Dabei habe es keine Zurückweisungen gegeben. Er habe jedoch ernsthafte Zweifel, ob auch diese Version wirklich alle kritischen Messungen zurückweise. Die Staatsanwaltschaft Freiburg hat die Verwerfung sämtlicher Einsprüche beantragt. Vorliegend sei ein sog. „standardisiertes Messverfahren“ zum Einsatz gekommen. Solange die Verteidigung nicht im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung darlege, bedürfe es nach der bisherigen Rechtsprechung auch des OLG Karlsruhe keiner näheren Überprüfung
des Messergebnisses. Dem vermag sich das Amtsgericht Emmendingen nach wie vor nicht anzuschließen. a) Fraglich ist weiterhin bereits, ob es sich vorliegend tatsächlich um ein „standardisiertes
Messverfahren“ i. S. d. höchstfachgerichtlichen Rechtsprechung handelt. Der BGH hat in den 90iger Jahren des vergangenen Jahrhunderts die entsprechende Qualifikation davon abhängig gemacht, dass unter gleichen Voraussetzungen auch gleiche Ergebnisse zu erwarten sein müssten: aa) Der erste Beschluss des 4. Strafsenates des BGH hierzu stammt vom 19. August1993 (BGHSt 39, 291 ff, MDR 1993, 1107 ff) Zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: Dem Betroffenen wurde eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt. Er habe seinen PKW
auf einer Bundesautobahn unter Abzug des Toleranzwertes mit einer Fahrgeschwindigkeit von 157 km/h geführt, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt war.
Der Betroffene räumte den Sachverhalt vollumfänglich ein, ließ sich aber dahin ein, er habe die Verkehrszeichen übersehen. Das AG Köln verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat. Der Betroffene legte hiergegen Rechtsbeschwerde ein. Er wandte sich ausschließlich gegen die Verhängung des Fahrverbotes. Das OLG Köln wollte das Rechtsmittel verwerfen, sah sich hieran jedoch durch zwei Beschlüsse des OLG Düsseldorf aus dem Jahre 1993 gehindert. Es legte die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vor:
„Kann die Feststellung, dass ein Betroffener die zulässige Höchstgeschwindigkeit in einer bestimmten Höheüberschritten hat, auf der Grundlage eines Geständnisses getroffen werden, oder ist dies ‚schlechterdings‘ ausgeschlossen?“ Der Generalbundesanwalt (GBA) beantragte, wie folgt zu erkennen: „Stützt der Tatrichter die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit allein auf ein uneingeschränktes Geständnis des Betroffenen, so stellt es keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn in den Urteilsgründen neben der Tatsache des Geständnisses nicht auch noch die zur Feststellung der eingehaltenen Geschwindigkeit angewendete Messmethode und die Berücksichtigung möglicher Messfehlerquellen dargelegt wird.“ Der BGH beschäftigte sich zunächst mehr als zwei Seiten lang mit „Unklarheiten“ im Vorlagebeschluss des OLG Köln und „Zweifelhaftigkeiten“ im Zusammenhang mit dem in Bezug genommenen Beschluss des OLG Düsseldorf, bejahte die Zulässigkeit letztlich aber „trotzdem“. Es könne nämlich nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass das vorlegende OLG im Gegensatz zu einem eigenen Beschluss aus dem Jahre 1991 im Rahmen der Erörterung einer Tatfrage einen nicht bestehenden Erfahrungssatz gebildet habe (aaO, S. 292 ff). „In Anbetracht“ der aufgezeigten Unklarheiten machte der BGH von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden. In der Vorlegungsfrage folge er der Auffassung des OLG Köln. Das AG Köln habe dem Schuldspruch zu Recht das Geständnis des Betroffenen
zugrunde gelegt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen sei folglich als unbegründet zu verwerfen (aaO, S. 294 f, 305). Der BGH formulierte insoweit folgende amtliche Leitsätze (BGHSt 39, 291): 44 „1. Es stellt für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entweder auf ein uneingeschränktes, glaubhaftes Geständnis des Betroffenen oder auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt.“ „2. Zweifel an der Funktionstüchtigkeit und der sachgerechten Handhabung von Geschwindigkeitsmessgeräten, deren tatsächliche Grundlagen in den Urteilsfeststellungen keinen
Niederschlag gefunden haben, können im Rechtsbeschwerdeverfahren daher nicht aufgrund einer Sachrüge berücksichtigt werden.“ Der BGH führt des Weiteren u. a. aus: 47 „Die im vorliegenden Ordnungswidrigkeitenverfahren zutage getretenen unterschiedlichen Auffassungen - vor allem der Oberlandesgerichte - zur Bedeutung eines Geständnisses für die Feststellung einer bestimmten Geschwindigkeit sind weniger in der rechtlichen Einordnung des Geständnisses und den daraus folgenden Anforderungen an die tatrichterlichen Feststellungen begründet. Ursache ist vielmehr die in zahlreichen oberlandesgerichtlichen Entscheidungen in unterschiedlicher Gewichtung vertretene Auffassung, der Tatrichter habe in den Urteilsgründen unter anderem darzulegen, ob die Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeichten Gerät gemessen worden ist, ob die Betriebsanleitung beachtet worden ist und ob die Funktionsprüfungen, die in der Gerätezulassung verlangt werden, bei
Messbeginn und Messende durchgeführt worden sind. Nur durch die Mitteilung der angewandten Messmethode und die Darlegung, dass mögliche Fehlerquellen ausreichend berücksichtigt worden sind, sei dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung möglich, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung zuverlässig festgestellt worden sei (vgl. BayObLG …, OLG Düsseldorf …, OLG Frankfurt …OLG Hamm …. OLG Karlsruhe …). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Derart strenge Regel-Anforderungen an die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung
lassen sich weder der Strafprozessordnung noch dem Ordnungswidrigkeitenrecht entnehmen …(aaO, S. 295 ). ... Welche Anforderungen an die Feststellung solcher Tatsachen zu stellen sind, die der Richter nicht unmittelbar aus eigener Wahrnehmung in der Hauptverhandlung, sondern durch die Vermittlung von Zeugen oder als Resultat naturwissenschaftlich-technischer Beobachtungen durch sachkundige Dritte gewonnen hat, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten (aaO, S. 296). 49 ... Der Sachverständige hat als Gehilfe des Richters die zur Beurteilung der Rechtsfragen notwendigen Tatsachen und wissenschaftlichen Erkenntnisse beizusteuern … Die Ausführungen des Urteils sind jedoch nicht Selbstzweck …In welchem Umfang sie geboten sind, richtet sich nach der jeweiligen Beweislage ….Nichts anderes ist anzunehmen, wenn die Überzeugung des Tatrichters auf Messergebnissen beruht, die mit anerkannten Geräten in einem weithin standardisierten und tagtäglich praktizierten Verfahren gewonnen werden (BGH NStZ 1993, 95). Zwar dürfen die Gerichte vor möglichen Gerätemängeln, Bedienungsfehlern und systemimmanenten Messungenauigkeiten nicht die Augen verschließen. Die Anforderungen, die deshalb von Rechts wegen an Messgeräte und -methoden gestellt werden müssen, um die grundsätzliche Anerkennung ihrer Ergebnisse im gerichtlichen
Verfahren rechtfertigen zu können, dürfen jedoch nicht mit den sachlich-rechtlichen Anforderungen an den Inhalt der Urteilsgründe gleichgesetzt werden. Die amtliche Zulassung von Geräten und Methoden verfolgt … gerade den Zweck, Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung des Regelfalles freizustellen. Es entspricht deshalb allgemein anerkannter Praxis, dass auch im Bereich technischer Messungen Fehlerquellen nur zu erörtern sind, wenn der Einzelfall dazu Veranlassung gibt … Sollte der Tatrichter allerdings Zweifel an der Richtigkeit des mitgeteilten Untersuchungsergebnisses haben, hat er diese zu klären. Dem Verteidiger ist es unbenommen, durch entsprechende Anträge auf eine weitere Aufklärung zu dringen … (aaO, S. 297 f)
52 Soweit es sich um allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, ist der Tatrichter nicht verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen … In den Fällen der Routineuntersuchungen bieten Ausbildung, Lebenserfahrung und Selbstverständnis der Richterschaft im allgemeinen eine ausreichende Gewähr, dass dem Tatrichter die Möglichkeit technischer Mängel und menschlicher Fehlleistungen auch ohne entsprechende Darlegung in den Urteilsgründen bewusst gewesen ist. Es ist deshalb kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum im Falle der Geschwindigkeitsfeststellung im gerichtlichen Bußgeldverfahren etwas anderes gelten soll … Das Bußgeldverfahren dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung … Es ist schon im Hinblick auf seine vorrangige Bedeutung für die Massenverfahren des täglichen Lebens auf eine Vereinfachung des Verfahrensganges ausgerichtet. Die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgt den Zweck, den Zugang zu den der Vereinheitlichung der Rechtsprechung dienenden Obergerichten nicht durch eine Fülle von massenhaft vorkommenden Bagatellsachen zu verstopfen und sie so für ihre eigentliche Aufgabe funktionsuntüchtig zu machen … Daraus ergibt sich, dass auch an die Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind… Haben weder der Betroffene, noch ein anderer Verfahrensbeteiligter Anlass gesehen, das
Messergebnis zu bezweifeln, und richtet sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die betreffenden Feststellungen, sondern gegen die verhängte Sanktion … Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Besonderheiten technischer Geschwindigkeitsmessungen … (aaO, S. 299 ff) Darüber hinaus muss er sich nur dann von der Zuverlässigkeit der Messungen überzeugen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind … Der Unterschied zwischen den von Rechts wegen gebotenen Anforderungen an Messvorgänge und der Verpflichtung des Tatrichters, deren Einhaltung in den Urteilsgründen zu dokumentieren, hat Konsequenzen für die verfahrensrechtliche Behandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren. Ziel der Sachrüge ist die Kontrolle der zutreffenden Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt … Ob eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, kann grundsätzlich nicht davon abhängen, welcher Gerätetyp zur Anwendung gekommen ist und ob dessen Betriebsvorschriften befolgt worden sind. Umstände, die abweichend vom Regelfall dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit von Messungen entgegenstehen, die aber in den Feststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, können deshalb nicht im Wege der allgemeinen Sachrüge, sondern nur mit einer entsprechenden Verfahrensrüge gerichtlicher Kontrolle zugänglich gemacht werden … (aaO, S. 301 f) 56 Der Senat verkennt nicht, dass die Ermittlung der Geschwindigkeit eines Kraftfahrzeuges … nicht im Wege eines einzigen standardisierten Verfahrens erfolgt … Da die Zuverlässigkeit der verschiedenen Messmethoden und ihr vom Tatrichter zu beurteilender Beweiswert naturgemäß voneinander abweichen, kann es hier grundsätzlich nicht mit der Wiedergabe der
als erwiesen erachteten Geschwindigkeit sein Bewenden haben. Vielmehr muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Einer Angabe des verwendeten Gerätetyps bedarf es dagegen nicht. Die Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzwert bilden somit die Grundlage einer ausreichenden, nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Gesteht der Betroffene uneingeschränkt und glaubhaft ein, die vorgeworfene Geschwindigkeit - mindestens - gefahren zu sein, so bedarf es nicht einmal der Angabe des Messverfahrens und der Toleranzwerte …“ (aaO, S. 302 f). 57 bb) Der zweite Beschluss des 4. Strafsenates des BGH stammt vom 30. Oktober 1997 (BGHSt 43, 277 ff, MDR 1998, 214 f). 58 Zum Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: Dem Betroffenen wurde eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zur Last gelegt. Er habe seinen PKW innerorts von J. auf der W-Straße unter Abzug des Toleranzwertes mit einer Fahrgeschwindigkeit von 56 km/h geführt, obwohl die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt war. 59 Der Betroffene bestritt, zu schnell gefahren zu sein. Er ließ sich dahin ein, etwa an der Stelle, an der der messende Beamte gestanden habe, habe ein breiter Tieflader die Straße fast versperrt, so dass er seine Geschwindigkeit habe reduzieren müssen. Das AG Jülich verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 100 DM. Der Betroffene stellte hiergegen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Er begründete  diese mit einer Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge. Das OLG Köln wollte das Rechtsmittel verwerfen, sah sich hieran jedoch durch einen Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahre 1995 gehindert. Es legte die Sache deshalb dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vor: „Muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren und dem Toleranzwert noch weitere Umstände (z.B. Vorhandensein von  Fahrzeugen neben dem gemessenen, Größe der anvisierten Fläche) feststellen, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasergerät LTI 20/20 vorgenommen worden ist, oder reicht auch beim Einsatz des Laser-Messverfahrens unabhängig von dem jeweils verwendeten Gerät für eine materiell-rechtlich vollständige Beweiswürdigung grundsätzlich die Angabe des Messverfahrens und des Toleranzwerts aus?“ Der GBA beantragte, wie folgt zu erkennen: „Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung zurückgegeben.“. Zum einen bestehe zwischen der Auffassung des vorlegenden Gerichts und derjenigen des OLG Frankfurt am Main im Ergebnis keine Differenz (aaO, S. 279). Zum anderen habe die Vorlegung keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage zum Gegenstand. Eine Rechtsfrage würde hier nur vorliegen, wenn das OLG Köln einen allgemeinen Erfahrungssatz dahin hätte bilden wollen, dass Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät ohne weitere Feststellungen zum Messvorgang stets zu einem verlässlichen Ergebnis führen; dies sei jedoch nicht der Fall (aaO, S. 280). Der BGH erklärte die Vorlegung für unzulässig. Die Vorlegungsfrage sei bereits durch den BGH im Sinne des vorlegenden Gerichts entschieden worden (BGHSt 43, S. 282 ff). Der BGH formulierte insoweit folgende amtliche Leitsätze (BGHSt 43, 277): „1. Fasst der Bundesgerichtshof die vom Oberlandesgericht zu eng gestellte Vorlegungsfrage weiter, ist die gesamte Antwort des Bundesgerichtshofs auf die weiter gefasste Frage für die Oberlandesgerichte bindend.“ „2. Der Senat hält daran fest, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt. Dies gilt auch für Geschwindigkeitsermittlungen im Wege des Laser-Messverfahrens.“ Der BGH führt des Weiteren u. a. aus: „… Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist Gegenstand der beabsichtigten Abweichung eine Rechtsfrage und keine Tatfrage, die der Vorlegung nicht zugänglich wäre. Dem vorlegenden Gericht geht es nämlich nicht um die Verlässlichkeit von Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasergerät LTI 20/20 und die dabei möglicherweise auftretenden Zweifelsfragen. Eine Vorlegung mit diesem Inhalt wäre allerdings unzulässig, da die Frage der Zuverlässigkeit der Ergebnisse eines bestimmten Messverfahrens durch den Tatrichter zu beurteilen ist … Gegenstand der Vorlegung bildet hier vielmehr ersichtlich die Frage, welchen sachlich-rechtlichen Anforderungen das tatrichterliche Urteil genügen muss, wenn die
Verurteilung … auf …einem anerkannten und weithin standardisierten Messverfahren … beruht … (aaO, S. 280) 72 ... Es liegt auch ein Fall der Divergenz vor. Zwar ist das vorlegende Oberlandesgericht ebenfalls der Auffassung, dass dann, wenn der festgestellte Sachverhalt und/oder die Einlassung des Betroffenen im Einzelfall konkrete Zweifel an der ordnungsgemäßen Ausführung der Messung nahelegen, der Tatrichter sich hiermit in den Urteilsgründen auseinanderzusetzen hat. So verhielt es sich aber in dem vom Oberlandesgericht Frankfurt … entschiedenen Fall nicht. Nach den Gründen des dort erstinstanzlich ergangenen amtsgerichtlichen Urteils hatte die Beweisaufnahme gerade keinen Anhaltspunkt für einen Messfehler (verursacht etwa durch dritte Fahrzeuge) ergeben. Der Betroffene hatte auch keine entsprechenden, auf den konkreten Messvorgang bezogenen Einwendungen erhoben, sondern nur generell die Zuverlässigkeit des Messverfahren mit dem Lasergeschwindigkeitsmessgerät LTI 20/20 in Zweifel gezogen … (aaO, S. 280 f) Die Vorlegung ist jedoch unzulässig … Der Senat hat … 1993 entschieden, dass es für sich allein genommen keinen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils darstellt, wenn sich die Verurteilung eines nicht geständigen Betroffenen auf die Mitteilung des Messverfahrens und der nach Abzug der Messtoleranz ermittelten Geschwindigkeit stützt … Hierbei handelte es sich entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts nicht nur um obiter dicta … Vielmehr hat der Senat seinerzeit ausgeführt, dass die Vorlegungsfrage zu eng und unklar gefasst sei und sinnvollerweise nur im Zusammenhang mit der weitergehenden Frage nach den notwendigen Darlegungen in den Urteilsgründen zu der angewandten Messmethode beantwortet werden könne … Der Senat hat damals somit eine zu stark eingeschränkte Vorlegungsfrage weiter gefasst und präzisiert, um eine umfassende Entscheidung zu treffen. Hierzu war er befugt …
Das vorlegende Gericht ist somit nicht daran gehindert, wie beabsichtigt zu entscheiden, da es sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes befindet … (aaO, S. 282) Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt …1995 … die Ansicht vertreten hat, dass der Tatrichter in jedem Fall die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug des Betroffenen und die Beschaffenheit (Größe) der vom Laserstrahl erfassten Fläche darzulegen habe - ebenso das Oberlandesgericht Naumburg … kann dem nicht gefolgt werden (aA und wie hier OLG Oldenburg … ; OLG Saarbrücken … ; OLG Hamm …). Diese Gerichte stützen ihre Gegenansicht in erster Linie darauf, dass bei den genannten Lasermessgeräten eine fotografische
Dokumentation nicht erfolgt. Hieraus resultiere die Gefahr, dass die … Polizeibeamten die Messung einem falschen Fahrzeug zuordneten. Technische Untersuchungen von Löhle (ZfS 1994, 153) und Löhle/Beck (DAR 1994, 465) hätten zudem ergeben, dass Fehlmessungen zum Nachteil des Betroffenen auftreten könnten, wenn der Laserstrahl nicht - wie vorgeschrieben - auf ein senkrecht stehendes Fahrzeugteil (etwa das Nummernschild) gerichtet werde, sondern auf ein nahezu horizontales Fahrzeugteil (beispielsweise die Motorhaube) auftreffe. (aaO, S. 283) Diese Erwägungen sind jedoch nicht geeignet, generell eine erweiterte tatrichterliche Darlegungspflicht bei Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermesssystemen zu rechtfertigen. Sie betreffen vielmehr die hiervon zu trennende Frage, ob der Tatrichter sich im Einzelfall die Überzeugung verschaffen durfte, dass das durchgeführte Messverfahren zutreffende Ergebnisse geliefert hat. Insoweit gilt, dass der Tatrichter nur dann gehalten ist, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen …
Ob solche Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sind, kann hierbei unter anderem auch von den technischen Besonderheiten des angewandten Messverfahrens abhängen. Bei den hier angesprochenen Lasermesssystemen können daher Bedenken gegen die gewonnenen Ergebnisse auch daraus resultieren, dass unter bestimmten Bedingungen - schlechte Sichtverhältnisse und/oder hohe Verkehrsdichte - die Zuordnung … besonderer Überprüfung bedarf. Kommt der Tatrichter in diesen Fällen seiner Pflicht zur Aufklärung - etwa nach einem Beweisantrag - nicht nach, so kann, wenn die tatsächlichen Grundlagen, aus denen die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung resultieren, in den Urteilsfeststellungen keinen Niederschlag gefunden haben, dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit der Sachrüge, sondern nur mit einer Verfahrensrüge beanstandet werden … (aaO, S. 283 f) Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der in der Entscheidung …1993 verwendete
Begriff „standardisiertes (Mess-)Verfahren“ … nicht bedeutet, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind … Diesen Anforderungen werden … grundsätzlich auch Lasermessverfahren gerecht, bei denen die Geschwindigkeitsmessung von besonders geschultem Messpersonal unter Beachtung der Betriebsanleitung des Geräteherstellers und der Zulassungsbedingungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt wird …“ (aaO, S. 284).
80 cc) Soweit bekannt, ist seit 1997 keine weitere Entscheidung des BGH zu dieser Problematik ergangen. 81 dd) Soweit ersichtlich halten zahlreiche OLGe Ergebnisse der Geschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermessgerät „PoliScan M1 HP“ der Firma „Vitronic“ nach wie vor für grundsätzlich rechtlich verwertbar. (Ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - KG (Berlin) v. 26.02.2010 - 2 Ss 349/09, DAR 2010, 331 f
- OLG Frankfurt v. 21.04.2010 - 2 Ss OWi 236/10, DAR 2010, 216
- OLG Stuttgart v. 29.02.2012 - 4 Ss 39/12, DAR 2012, 274
- OLG Köln v. 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12, juris
- OLG Bamberg v. 26.04.2013 - 2 Ss OWi 349/13, DAR 2014, 38
- OLG Schleswig v. 31.10.2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13), SchlHA 2013, 450
- OLG Düsseldorf v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14, juris
- OLG Karlsruhe v. 24.10.2014 - 2(7) SsBs 454/14 - AK 138/14, juris (zuvor noch offen gelassen
mit Beschl. v. 17.02.2010, NStZ-RR, 2010, 155)
ee) Die Anerkennung der „Rechtsfigur“ eines „standardisierten Messverfahrens“ ist an sich bereits überaus fragwürdig. Genaugenommen scheint es vor allem um ein einziges „Interesse“ zu gehen: Erleichterungen bei der Beweiserhebung und Darstellung der Urteilsgründe in bußgeldrechtlichen Massenverfahren im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr. Wie der Blick auf die „Entstehungsgeschichte“ (dazu soeben aa)) zeigt, hat der BGH das „Instrument“ dafür zunächst gegen verbreitete Bedenken der OLGe entwickelt. 84 Der Ausgangsfall (1993) betraf noch einen „geständigen“ Betroffenen, so dass sich die Skrupel gegenüber einer Verurteilung „mit wenigen Sätzen“ leichter überwinden ließen. Im zweiten Fall (1997) erklärte der BGH dann jedoch - wohl zur Verblüffung nicht nur des GBA und des jeweils vorlegenden OLG Köln - die Absegnung derartiger „Spar-Urteile“ habe sich auch auf „nicht geständige“ Betroffene bezogen. Es dürfte sich insoweit vorliegend um ein negatives Paradebeispiel schleichender rechtsstaatlicher Desensibilisierung auf höchstfach bzw. obergerichtlicher Ebene handeln. Jedenfalls übernahmen die meisten OLGe in der Folgezeit einigermaßen „bereitwillig“ die Sichtweise des BGH. Einschränkungen der Überprüfbarkeit der Funktionsweise der Geräte seien eben hinzunehmen. Das Messverfahren „PoliScan Speed“ sei ja ein „standardisiertes Verfahren“ iSd Rechtsprechung des BGH. „Argumente“ werden seither in aller Regel durch Zirkelschlüsse in Gestalt von Hinweisen auf den BGH und andere OLGe ersetzt.
86 Die Heraufbeschwörung der Funktionsuntüchtigkeit der Ordnungswidrigkeiten-rechtspflege durch den BGH überzeugt indes nicht. Insoweit gilt es vielmehr mit Prof. Dr. Ulrich Sommer zu bedenken: „Die Folgen des Umgangs mit angeblich rechtsstaatlich geprägten Oberbegriffen wie dem der Funktionsuntüchtigkeit hatte schon Limbach gesehen, die die Gefahr der Zuflucht zu Zweckmäßigkeits- und Plausibilitätserwägungen für offensichtlich hielt und vor einer Argumentation warnte, „die allzu leicht der Staatsräson Unterschlupf bietet“ (Limbach, Die Funktionsuntüchtigkeit der Strafrechtspflege im Rechtsstaat, Strafverteidigervereinigungen 1996, S. 42). Wer mit den unabwendbaren Bedürfnissen der Funktionsuntüchtigkeit einer Strafrechtspflege Bürgerrechte demontieren will, findet sich leicht in der eines Richters unwürdigen Rolle des Liktors wieder, der weit entfernt von dem Freiheitsbedürfnis seiner Bürger das blanke Beil der strafrechtlichen Gewalt nur noch halbherzig in Rutenbündeln verdeckt“ (Sommer, StraFo 2014, 441, 444). Die Interessen an der Aufrechterhaltung der „Rechtsfigur“ des „standardisierten Messverfahrens“ sind gleichwohl gesellschaftlich weit verbreitet und untereinander verbunden durch ein gewachsenes Geflecht privater Geschäftsleute und staatlicher Entscheidungsträger, vor allem auf exekutiv-kommunaler Ebene, womöglich aber zumindest teilweise auch auf judikativer Ebene (sog. „PoliScan-Allianz“). Die privaten wirtschaftlichen Interessen liegen dabei ebenso auf der Hand wie die finanziellen Überlegungen der Öffentlichen Hand und die Arbeitsbelastungen der Bußgeld- und Rechtsbeschwerderichter. Sie sind - isoliert betrachtet - allesamt legitim. 88 Ebenso legitim ist aber auch das Anliegen des  Staatsbürgers, den Interessen der Allgemeinheit nicht bedingungslos untergeordnet zu werden. Konkret: Im Falle einer Geschwindigkeitsüberschreitung konsequent zur Rechenschaft gezogen zu werden - allerdings nur im
Falle einer belastbaren Überführung. Immerhin geht es nicht nur um Geldbußen im Bagatellbereich, sondern z. B. auch um Fahrverbote, Nachschulungen bei „Führerscheinen auf Probe“ oder Fahrtenbuchauflagen (zu Letzterem vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse v. 16.09.2014 - 6 K 4512/13 sowie v. 22.09.2014 - 6 K 8838/13). Wohl nicht zuletzt eingedenk dessen kommen die bislang veröffentlichten Entscheidungen auf amtsgerichtlicher Ebene häufig zum Ergebnis bis auf weiteres bestehender rechtlicher Unverwertbarkeit von „PoliScan“-Messungen: 90 (Ohne Anspruch auf Vollständigkeit:)
- AG Dillenburg v. 02.10.2009 - 3 OWi 2 Js 54432/09, juris
- AG Aachen v. 10.12.2012 - 444 OWi-606 Js 31/12-93/12, DAR 2013, 218
- AG Herford v. 24.01.2013 - 11 OWi 982/12, juris
- AG Berlin-Tiergarten v. 13.06.2013 - 318 OWi/3094 Js-OWi 489/13 (86/13), DAR 2013, 589
- AG Königs Wusterhausen v. 09.08.2013 - 2.2 OWi 4125 Js 57010/12 (760/12), juris
- AG Rostock v. 27.09.2013 - 35 OWi 1/12, DAR 2013, 717
- AG Emmendingen v. 26.02.2014 - 5 OWi 530 Js 24840/12, juris
- AG Friedberg v. 11.08.2014 - 45 a OWi - 205 Js 16236/14, juris
Unlängst hat sich im Übrigen nunmehr auch ein RiBGH insoweit wie folgt geäußert: „ ... (Die OLGe) … halten an der fast schon anachronistisch wirkenden Blockadehaltung in puncto „Einsicht in Messunterlagen“ fest; das überzeugt nicht. In Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsverstößen … erfolgt die Beweisführung regelmäßig mittels „standardisierter Messverfahren“. Will die Verteidigung das Ergebnis der Messung in Frage stellen, so ist sie darauf angewiesen, den Messvorgang auf Fehler zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Dies setzt wiederum voraus, dass sie Einsicht in die Messunterlagen erhält …“ (Cierniak/Niehaus NStZ 2014, 527). Die Frage, ob die Anerkennung sog. „standardisierter Verfahren“ mit dem zeitgenössischen Rechtsstaatsverständnis grundsätzlich vereinbar ist, kann jedoch vorliegend dahinstehen. 93 b) Jedenfalls, wenn - wie vorliegend bei Messungen mit „PoliScan“- Geräten - bei ein und derselben Messung nicht selten das Ergebnis bei Einsatz des Tuff-Viewers 3.41.5 annulliert, bei Einsatz des Tuff-Viewers 3.38.0 aber als gültig anerkannt wird (im Einzelnen dazu unten IV. 4.) kommt die Bejahung eines „standardisierten Verfahrens“ mit der Folge der Gewährung von Erleichterungen in der Beweiserhebung und der Urteilsbegründung nicht in Betracht. Andernfalls müsste man auf die Relevanz eines „Standards“ gänzlich verzichten und ausreichend
sein lassen, dass die Auswertung jederzeit wiederholbar ist und gesichert ist, dass sie im Falle des Einsatzes derselben Auswertesoftware auch zum selben Ergebnis führt - unabhängig von der Qualität der Auswertesoftwareversion. Das würde darauf hinauslaufen, lediglich zu fordern, bei der Betrachtung einer in Wirklichkeit weißen Blume mit einer Fensterglasbrille müsse das Objekt jedes Mal gleichermaßen weiß, mit einer Grünglasbrille aber ebenso gleichermaßen - wenngleich diesmal standardisiert fälschlicherweise - grünlich erscheinen. Eine derartige Sichtweise ist aber selbst mit den Vorgaben des BGH nicht in Einklang zu bringen. 3. Müsste man hingegen tatsächlich als Amtsrichter auch vorliegend der „Logik“ eines „standardisierten Verfahrens“ folgen, „müsste“ man volles Vertrauen in die Zulassungsbehörde PTB „haben“ und eine eigenständige rationale Prüfung durch den „Glauben“ an diese ersetzen. Dem stehen aber zahlreiche historische „Merkwürdigkeiten“ rund um die Zulassung
von „PoliScan“ (bzw. deren - zumindest teilweise - Nichtentziehung) entgegen. U.a.: 96 - 23.06.2006: Die PTB erteilt „PoliScan Speed“ eine erste Bauartzulassung zur Eichung (PTBZul. 18.11/06.01). Diese bezieht sich auf die - nach wie vor verbreitet eingesetzte - (ältere) Gerätesoftwareversion 1.5.5. - 21.02.2011: Die PTB erteilt eine weitere Bauartzulassung zur Eichung (PTBZul. 18.11/10.02). Diese bezieht sich auf die - verfahrensgegenständlich eingesetzte - (neuere) Gerätesoftwareversion 3.2.4 („PoliScan M1 HP“). - 21.02.2011: Die PTB verfügt des Weiteren, dass folgende  Auswertesoftwareversionen zulässig sind: bei der Gerätesoftwareversion 1.5.5: Tuff-Viewer 3.17.3 oder 3.29.2 oder 3.38.0; bei der Gerätesoftwareversion 3.2.4: Tuff-Viewer: 3.35.3. - 10.12.2012: Das Amtsgericht Aachen fällt ein freisprechendes Urteil (oben IV.2.ff) 100 - 06.02.2013: Die PTB verfügt, dass bei der Gerätesoftwareversion 3.2.4 folgende Auswertesoftwareversion zulässig ist: Tuff-Viewer 3.38.0 (2. Neufassung der Anlage) - 04.06.2013: In Frankfurt am Main findet auf der „Lindleystraße“ eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Scanner vom Typ „PoliScan Speed M1 HP“, der bereits mit der (neuen) Gerätesoftware 3.2.4 ausgerüstet ist, statt. Die zuständige Bußgeldbehörde (Stadt Frankfurt) wertet die Messungen zunächst mit der zum damaligen Zeitpunkt von der PTB vorgeschriebenen Software 3.38.0 aus. 102 Ein Betroffener legt Einspruch gegen einen auf dieser Grundlage erlassenen Bußgeldbescheid ein. Ende 2013 überprüft der im Verfahren hinzugezogene Sachverständige Dr. L. die gesamte Messreihe des Messtages nachträglich mit dem zwischenzeitlich für diesen Gerätetyp von der PTB vorgeschriebenen Tuff-Viewer 3.45.1. Nunmehr werden 8 von 38 Messungen zurückgewiesen. Dies entspricht einer Annullationsrate von 21 %. (Urt. des Amtsgerichts Emmendingen v. 26.02.2014 - 5 OWi 530 Js 24840/12, abrufbar bei juris; vgl. dazu auch Bladt, DAR 2014, 604 f). 103 - 23.07.2013: Die PTB verfügt folgende Änderungen der zulässigen Programmkombinationen: Gerätesoftwareversion 1.5.5: Tuff-Viewer 3.29.2 oder 3.45.1; Gerätesoftwareversion
3.2.4: (nur noch:) Tuff-Viewer 3.45.1 (1. Nachtrag zur 7. Neufassung der Anlage). 104 - 23.07. bis 19.08.2013: In Düsseldorf finden auf der „Fleher Brücke“ nahezu täglich Geschwindigkeitsmessungen
mit einem Laser-Scanner vom Typ "PoliScan Speed M1 HP“, der (bereits) mit der Gerätesoftware 3.2.4 ausgerüstet ist, statt. Die zuständige Bußgeldbehörde (Stadt Düsseldorf) wertet bis zum 19.8.2013 die durchgeführten Messungen nach wie vor mit dem Tuff-Viewer 3.38.0 aus und verschickt dementsprechend ca. 4500 Bußgeldbescheide. Dann wird festgestellt, dass die Auswertung mit einer für dieses Gerät seit dem 23.07.2013 von der PTB nicht mehr zugelassenen Software erfolgt war. Eine nachträgliche Überprüfung der Messungen mit dem Tuff-Viewer 3.45.1 führt in zahlreichen Fällen zu einer Zurückweisung. 105 Daraufhin werden die noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheide zurückgenommen und die Verfahren eingestellt. Einer derjenigen Betroffenen, dessen Bußgeldbescheid (Geldbuße von 150 Euro und Fahrverbot von einem Monat) bereits in Rechtskraft erwachsen war, stellt einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Dem wird stattgegeben und
das Verfahren eingestellt. Die Verfahrenskosten werden der Staatskasse auferlegt und dem Betroffenen eine Entschädigung nach dem StrEG (Strafrechtsentschädigungsgesetz) zugesprochen. Er ist von Beruf Geschäftsführer und hatte für den Zeitraum der Abgabe seines Führerscheins einen Fahrer mit Personenbeförderungsschein eingestellt (Bruttomonatslohn: 3500 Euro) (Gutachten Dr. L., Blätter 15 f; Vortrag Geißler, Verkehrskongress Saarbrücken 06.06.2014, S. 20 f. 106 - 26.08.2013: Die PTB veröffentlicht eine sog. „Richtigstellung“ zu dem Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.12.2012. Darin heißt es u.a.: „ ... Bei grundsätzlichen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der Bauartzulassung ... ist es naheliegend, die für die Erteilung zuständige PTB hinzuzuziehen. Dies ist nicht erfolgt ... Nach den Wertungen des Gesetzgebers treten in Ordnungswidrigkeitsverfahren berechtigte Geheimhaltungsinteressen nur ausnahmsweise hinter öffentlichen Interessen oder Rechtsgütern der Allgemeinheit zurück. ... Richtig ist vielmehr, dass sämtliche Falldatensätze, die mit der Gerätesoftware 1.5.5 gewonnen wurden ... in eine frei lesbare Textdatei exportiert werden können ... offenbar (ist) auch nicht
bekannt, dass es zum . . . gesetzlichen Auftrag der PTB gehört, konkreten Hinweisen auf Messfehler ... nachzugehen ... “. - 29.08.2013: In Berlin findet auf dem „Gilnicker Weg“ eine  Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Scanner vom Typ „PoliScan Speed M1 HP“, der (noch) mit der („alten“) Gerätesoftware 1.5.5 ausgerüstet ist, statt. U.a. gerät ein von einem Polizeibeamten dienstlich geführtes Staatskraftfahrzeug ins Visier des von einem Kommunalbediensteten gleichfalls hoheitlich aktivierten Messgerätes. Infolgedessen generiert die zuständige Bußgeldbehörde einen Ordnungswidrigkeitenbescheid mit dem Vorwurf der fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften (50 km/h) um 35 km/h (nach Toleranzabzug).
108 Der Betroffene legt Einspruch ein. Falls die Messung sich etwa gar nicht auf ihn bezieht, sondern (z.B.) durch ein Verdeckungsszenario entsprechend der Erklärung der PTB in Gestalt ihrer Diagrammserie (Sonderband II, AS 13 bis 31) zustande gekommen ist, kann der Betroffene dies jedenfalls nicht beweisen. Auf dem Fahreridentifizierungslichtbild ist naturgemäß ein anderes Fahrzeug nicht mehr zu sehen. Die Situation im Bereich 24 bis 20 Meter vor dem Messgerät hatte der eingesetzte Tuff-Viewer - im Unterschied zur Nachfolgeversion - insoweit ebenfalls nicht „im Blick“. Soweit bekannt, ist das gerichtliche Verfahren bislang nicht abgeschlossen. - 14.02.2014: Die PTB übersendet auf Anfrage des Amtsgerichts Emmendingen eine „Dienstliche Stellungnahme“. Darin heißt es u.a. „ ... Sofern Falldateien nach dem Stichtag 24.07.2013 noch mit der bisher zuvor gültigen PoliScan Tuff-Viewer Version 3.38.0 ausgewertet wurden, ist die Auswertung mit der aktuell gültigen PoliScan Tuff-Viewer Version 3.45.1 nachzuholen, um formale Korrektheit zu erlangen ... “. 110 Eine Einschränkung, dass eine derartige nachträgliche Überprüfung bei Geräten der Softwareversion 1.5.5 keinerlei Sinn macht, weil die hierfür erforderlichen Bezugspunkte dort gar nicht gespeichert sind („Pseudo-Funktion“) enthält die Stellungnahme nicht. 111 - 26.02.2014: Das Amtsgericht Emmendingen fällt ein (erstes) freisprechendes Urteil in Sachen „PoliScan“ - bezüglich fünf Betroffener (oben IV.3.ff.). Die Staatsanwaltschaft Freiburg legt Rechtsbeschwerde ein, nimmt diese auf Anregung des OLG Karlsruhe unter Hinweis auf das Erfordernis deren Zulassung aber später in vier Fällen wieder zurück. - 03.05.2014: Auf der B 31 findet auf Gemarkung Meersburg im Bereich des Parkplatzes „Wölfele“ eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Laser-Scanner vom Typ „PoliScan M1 HP“, der mit der Gerätesoftware 3.2.4 ausgerüstet war, statt. Die zuständige Bußgeldbehörde (LRA Bodenseekreis) wertet die Messungen mit dem Tuff-Viewer 3.38.0 aus - und verschickt dementsprechende Bußgeldbescheide. 113 Einer der Betroffenen legt hiergegen Einspruch ein. Das Amtsgericht Überlingen beauftragt
den Sachverständigen Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens zur Korrektheit der Geschwindigkeitsmessung. Der Sachverständige überprüft die Messung des Betroffenen unter Einsatz des zum Messtag von der PTB für das eingesetzte Gerät vorgesehenen Tuff-Viewer 3.45.1. Die Messung des Betroffenen wird nunmehr zurückgewiesen. Der Sachverständige überprüft daraufhin die gesamte Messreihe vom 03.05.2014. Die Datei enthält 392 Messungen. Der Tuff-Viewer 3.45.1 weist davon 223 Messungen - also ca. 57 % - zurück (Gutachten Dr. L., Blätter 24 f). Soweit bekannt, hat das Amtsgericht Überlingen über den Einspruch des Betroffenen bislang nicht entschieden. 114 - 11.08.2014: Auch das Amtsgericht Friedberg fällt ein freisprechendes Urteil (oben IV.3.ff.). - Ende August 2014: Die PTB veröffentlicht eine „Stellungnahme zur Verwendung des Tuff- Viewers 3.45.1 bei Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie“. Darin heißt es u.a.: „Ab dem 24.07.2013 besteht für die mit der Messgerätesoftware 3.2.4 ausgestatteten Geräte die Verpflichtung zur Verwendung der Tuff-Viewer-Version 3.45.1 anstelle der zuvor eingesetzten Version 3.38.0“ (Ende des Zitats). - Ende August 2014: In der vorbezeichneten „Stellungnahme“ stellt die PTB des Weiteren Folgendes fest: „ ... bestehende Festlegungen und Vorschriften der PTB ... (sehen) eine vergleichende Auswertung mit zwei unterschiedlichen Auswerteprogrammen ausdrücklich nicht (vor) ... “ - Ende August 2014: In der vorbezeichneten „Stellungnahme“ behauptet die PTB des Weiteren: „Wird - entgegen den Festlegungen der PTB - ein mit dem alten Referenzauswerteprogramm (Tuff-Viewer 3.38.0) ausgewerteter Vorgang erneut unter Verwendung des Tuff- Viewers 3.45.1 ausgewertet, so führt dies zum a) Identischen Ergebnis (Regelfall) oder zur b) Begünstigung von Betroffenen“. 118 - 10.09.2014: Die PTB gibt eine „Dienstliche Erklärung“ zum Urteil des Amtsgerichts Friedberg vom 11.08.2014 ab. Darin heißt es u. a.: „ ... erfolgt bei der Verwendung des neuen Tuff-Viewers (3.45.1) eine automatische Unterdrückung von Falldaten-sätzen, in denen der Verdacht auf ein Verdeckungsszenario besteht. ... Die PTB hat alle 23 Fälle analysiert, die vom Gutachter beanstandet wurden. In allen Fällen ist das genannte 24 m - Kriterium ausschlaggebend für die Unterdrückung der Anzeige im neuen Tuff-Viewer ...“ - 22.10.2014: Das Amtsgericht Emmendingen bestimmt erneut Termin zur mündlichen Hauptverhandlung in Sachen „PoliScan“ bezüglich weiterer (drei) Betroffener auf  10.11.2014.
120 - 24.10.2014: Das OLG Karlsruhe (Einzelrichter) hebt auf die in einem der Vorgängerfälle aufrechterhaltene Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Freiburg das Urteil des Amtsgerichts Emmendingen vom 26.02.2014 insoweit mit den Feststellungen auf, verweist die Sache aber zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Emmendingen zurück und gibt die Akten direkt dorthin zurück, wo sie am 30.10.2014 eingehen. 121 - 02.11.2014: Auf telefonische Nachfrage des Sachverständigen Dr. L. beim Rechts- und Ordnungsamt des LRA Bodenseekreis teilt dieses mit, bislang sei nicht bekannt gewesen, dass man seit dem 24.07.2013 PoliScan-Speed-Messungen der Version 3.2.4 mit dem Tuff- Viewer 3.45.1 auswerten müsse. Man verwende immer noch den Tuff-Viewer 3.38.0 (Gutachten Dr. L., Blatt 25). - 06.11.2014: Die PTB übersendet - auf neuerliche Anfrage des Amtsgerichts Emmendingen - eine „Dienstliche Erklärung“. Darin heißt es u. a.: „ ... Die Erfahrung der zurückliegenden Jahre zeigt, dass angesichts des ständigen technischen Fortschritts Weiterentwicklungen der Gerätetechnik und damit verbundene Anträge (auf Zulassung neuer Geräte- und Auswertesoftwareversionen) wahrscheinlich sind ... Ja, ... (es) ist richtig, dass die Programmkombination Software II und Auswertesoftware IV im Vergleich zu einer Programmkombination Software II und Auswertesoftware III die Wahrscheinlichkeit einer Verwerfung zwingend erhöht und deshalb einen Betroffenen begünstigt ... Auf Antrag der Fa. „Vitronic“ als Zulassungsinhaber prüfte die PTB die Auswertesoftware IV.“ 123 Und weiter: „Sie erteilte nach erfolgreicher Prüfung die Genehmigung zum Einsatz dieser Auswertesoftware. Zur Gewährleistung einer eindeutigen Sachlage erfolgte dabei eine Regelung, die eine weitere Verwendung der Auswertesoftware III ausschloss. ... Zur Erlangung einer eindeutigen Sachlage, ist die Parallelauswertung unter Verwendung der Auswertesoftware III und IV ausdrücklich nicht vorgesehen ... Die neue Gebrauchsanweisung schreibt dem Betreiber (Bußgeldbehörde) die ausschließliche Verwendung der neuen Auswertesoft- ware IV zwingend vor ... Die Anschaffungskosten für die Software II sind der PTB nicht bekannt. Die Auswertesoftware III und IV wird nach unserer Kenntnis kostenfrei zur Verfügung
gestellt. ... Soweit nach dem Stichtag 24.07.2013 eine Auswertung mit der Auswertesoftware III erfolgt ist, müsste diese aus formalen Gründen einer erneuten Auswertung zugeführt werden ...“.
124 - 08.12.2014: Laut einem Zeitungsbericht erklärt der Pressesprecher des LRA Bodenseekreis, hinsichtlich der rechtskräftigen „Altfälle“ der oben erwähnten Messreihe vom 03.05.2014, zumindest was die fünf hieraus resultierenden Fahrverbotsfälle bzw. Bußgeldfälle über 250 Euro angehe, wolle man diese der Staatsanwaltschaft Konstanz „mit der Bitte um Revision“ übergeben. Die Entscheidung, ob solch ein Fahrverbot dann aufgehoben werde, müsse letztlich das Amtsgericht Überlingen treffen. Alle anderen Bußgelder und auch Punkte in Flensburg blieben allerdings rechtskräftig. So verlange es das Gesetz („Südkurier“ v. 08.12.2014). 125 Unbeschadet mannigfaltig gezündeter Nebelkerzen bleiben zusammenfassend insoweit folgende Befürchtungen festzuhalten: - Die PTB hat (seit 2006) Geräten „der PoliScan-Familie“ mit zwei Gerätesoftwareversionen (1.5.5 und 3.2.4) eine Zulassung erteilt. 127 - Beide hatten bzw. haben gravierende Schwachstellen. - Die PTB und/oder die Herstellerfirma „Vitronic“ haben dies - womöglich nicht zuletzt im Gefolge kritischer Nachfragen von externen Sachverständigen - zwischenzeitlich (auch) erkannt. - Von einer bundesweiten „Bereinigung“ in Gestalt der Entziehung der Zulassung bezogen auf alle Geräte, die mit den Softwareversionen 1.5.5 und 3.2.4 ausgestattet sind, wird - wohl auch mit Blick auf wirtschaftliche Interessen der  Herstellerfirma und der Betreiber (kommunale Bußgeldbehörden) - abgesehen. - Stattdessen wird eine - einigermaßen trickreiche - Schadensbegrenzung versucht: Ein sog. „Tuff-Viewer“ - bis Mitte 2013 bloßer „Bildgebungshelfer“ und deshalb auch nicht eichbedürftige Auswertesoftwareversion - wird klammheimlich zu einem qualitativ gänzlich differenten Ergänzungsprüfprogramm umfunktioniert. Mit Stichtag 23.07.2013 erklärt die PTB die zukünftige Auswertung aller noch „offenen“ Messungen - also unabhängig davon, ob diese bereits zuvor oder erst danach erfolgt sind und unabhängig davon, mit welcher Gerätesoftware die eingesetzten Messgeräte ausgestattet sind - für verbindlich originär oder zumindest nachträglich zusätzlich überprüfungsbedürftig mit der „neuen“ Auswertesoftwareversion 3.45.1. - Die PTB ist sich dabei bewusst, dass eine (nachträgliche, aber auch jede zukünftige) „Überprüfung“ (also nicht bloße „Bildgebung“) von mit entsprechenden „PoliScan-“ Geräten angezeigten Messergebnissen bereits aus Gründen technischer Kompatibilität nur bei Verwendung von „Vitronic-“Geräten mit der Softwareversion 3.45.1 möglich ist. - Gleichwohl hat die PTB Geräten, die mit der Softwareversion 1.5.5. ausgestattet sind, bis zum heutigen Tage die Zulassung nicht entzogen. Dementsprechend dürften insoweit bundesweit tagtäglich mindestens zigtausendfach bußgeldrechtlich relevante Problem- „Neufälle“ generiert werden. - Die PTB legt des Weiteren fest, dass Messungen immer nur mit einer Auswertesoftware bearbeitet werden dürfen. Würde dies beachtet, bliebe  unbemerkt, dass die Anwendung des Tuff-Viewers 3.38.0 und des Tuff-Viewers 3.45.1 auf ein und dieselbe Messung unterschiedliche Ergebnisse mit sich bringen kann. Die Argumentation, dass es aus Sicht eines Betroffenen keinen Nachteil bringe, wenn er mit einem Gerät mit der alten Softwareversion gemessen wird, wird hierdurch erleichtert. Außerdem werden die Chancen auf Aufrechterhaltung
des Schutzschirmes „standardisiertes Messverfahren“ erhöht.  Die PTB hat bis zum heutigen Tage eine eichmäßige Richtigkeitsgewährleistung der für den Tuff-Viewer 3.45.1 relevanten Zusatzdaten nicht bestimmt. 136 4. Der Sachverständige Dr. L. hat in der mündlichen Hauptverhandlung sein im Vorfeld erstattetes schriftliches Gutachten in Bezug genommen, erläutert und ergänzt. Im Ergebnis hat er ausgeführt, er habe nach wie vor ernsthafte Zweifel an der Korrektheit der Geschwindigkeitsmessungen der von den Betroffenen geführten Kraftfahrzeuge. Auf der ihm derzeit zur Verfügung gestellten Erkenntnisgrundlage traue er PoliScan-Messungen bis auf weiteres grundsätzlich nicht mehr. Ob der verfahrensgegenständlich bei der Überprüfung der Auswertung - entgegen den Vorgaben der PTB - zum Einsatz gebrachte Tuff-Viewer tatsächlich geeignet sei, nunmehr alle Fehlmessungen zurückzuweisen, sei insbesondere nach den Erkenntnissen im Zusammenhang mit einer vor kurzem generierten - und von ihm in toto überprüften - Messreihe im Bodenseekreis (dazu oben IV.3.) überaus fraglich. Fest stehe derzeit jedenfalls nur, dass es sich auch bei dem Referenzauswerteprogramm 3.45.1 in irgendeiner Art um ein zusätzliches Korrektiv zur Überprüfung der Qualität von PoliScan-Speed-Geschwindigkeitsmessungen der Version 3.2.4 handele. Welche Schwachstellen dieses - im Vergleich zur Vorgängerversion - zu beseitigen versuche - und wie umfänglich dies gelinge -, könne bis auf weiteres nicht belastbar beurteilt werden, weil bislang weder die PTB noch die Firma „Vitronic“ offenbart hätten, auf welche Kriterien der neue Tuff-Viewer 3.45.1 im Hinblick auf die Prüfung der Gültigkeit einer Messung sein spezielles Augenmerk im Vergleich zur Vorgängerversion lege. Die Erklärung, es handele sich insoweit um ein bloßes Hilfsmittel für die jeweiligen Auswertepersonen, überzeuge jedenfalls nicht. Ebenso wenig nachvollziehbar sei der Hinweis auf das sog. „24-Meter-Kriterium“ (bzw. bei Messung in abfließender Fahrtrichtung: „46-Meter-Kriterium“). Dieses bestünde bereits seit Einführung von „PoliScan“. Folglich hätte es bereits die Gerätesoftware beherrschen müssen. Es sei schon erstaunlich, dass man offenbar erst Jahre nach der Erstzulassung bemerkt habe, dass dem zumindest nicht in allen Fällen so ist. Gänzlich unverständlich sei, wieso insoweit nunmehr lediglich mittels eines „Tuff-Viewers“ nachgebessert werde und wieso mit der Gerätesoftware 1.5.5 betriebenen „Altgeräten“, bei denen eine Nachbesserung auf diesem Wege mangels technischer Kompatibilität gar nicht möglich sei, seitens der PTB nicht spätestens zum 23.07.2013 die Zulassung entzogen worden sei. 139 Im Falle einer Integration in die Gerätesoftware, würde im Übrigen - im Unterschied zum Jetztzustand - zwangsläufig eine Miteichung mit dem Gesamtsystem erfolgen, was im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Tuff-Viewer 3.45.1 - anders als bei dessen Vorgängern - offenbar nicht mehr um bloße Bildgebungsprogramme handele, unverzichtbar sei. Aufgeworfen bleibe nach alledem die Frage, wie belastbar denn andere vom Hersteller für eine gültige Messung geforderte Kriterien - wie z. B. Ausschluss einer Schrägfahrt des Objekts in einem Winkel von mehr als 5 Grad zur Fahrbahnlängsrichtung, Gewährleistung einer ununterbrochenen Messstrecke von mindestens 10 Metern etc. - abgesichert seien. Gleiches gelte für die Frage, wieso man denn - bei all der Vorgeschichte - „glauben“ müsse bzw. dürfe, dass nunmehr wirklich alle „24 (bzw. 46)-Meter-Probleme“ erkannt und gelöst seien. Das Gericht hat sich die Ausführungen des nicht nur bundesweit, sondern auch international anerkannten Sachverständigen nach sorgfältiger Prüfung in vollem Umfang zu eigen gemacht. Nicht zuletzt das OLG Karlsruhe hat im Übrigen erst unlängst i. a. S. hinsichtlich des Sachverständigen Dr. L. folgendes festgestellt: „ ... an der Fachkunde des Gutachters, der wissenschaftlichen Qualität seines Gutachtens und der Nachvollziehbarkeit seiner Expertise bestehen vorliegend keine Zweifel.“ (Beschl. v. 29.07.2014 - 1(3) SsBs 569/11, NStZ-RR 2014, 352, 353). 141 Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der Ausführungen des Sachverständigen in vorliegender Sache - gerafft - dargestellt: 142 - Die Geschwindigkeitsmessungen der Betroffenen erfolgten jeweils mit dem Laserscanner
„PoliScan Speed M1 HP“.Das Messprinzip als solches wird als bekannt vorausgesetzt. Nur so viel sei erläutert: Das PoliScan Speed System misst laufend die Entfernung eines sich nähernden Fahrzeugs.
143 Das PoliScan Speed Geschwindigkeitsmessverfahren basiert überdies u.a. auf einem sog. „Trackingverfahren“. Mittels dessen lassen sich bewegte Objekte wie z.B. ein Pkw verfolgen, der Verlauf ihrer bereits beschriebenen Bewegung berechnen und eine Vorhersage auf eine kurz danach zu erwartende Position der bewegten Objekte machen. Die Genauigkeit des Trackingverfahrens hängt vom Rechenalgorithmus, der Messauflösung und den Messfehlern ab. Als Algorithmus wird bei PoliScan Speed der sogenannte „Kalman-“ Filter benutzt. Mittels dessen lassen sich aus bereits gewonnenen Bewegungsdaten Vorhersagen über eine bestimmte Position eines Fahrzeugs in der Zukunft machen. 145 Das zu messende Fahrzeug liefert während der Messphase in Abhängigkeit von der Verkehrssituation zum jeweiligen Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl von Entfernungswerten. Allerdings werden die zu messenden Fahrzeuge nicht nur an der Fahrzeugfront (Kennzeichen, Scheinwerferreflektoren) sondern auch an der dem Messgerät zugewandten Seite vom Laserscanner erfasst. Der Geschwindigkeitsmessung sollten jedoch nur Entfernungswerte der Fahrzeugfront und hier am besten nur vom vorderen Kennzeichen zugrunde liegen. Ob dem in einem Einzelfall so ist oder nicht, lässt sich von externen Sachverständigen nicht überprüfen. Sowohl die PTB als auch der Hersteller gestehen derzeit lediglich zu, dass nicht nur von dem am besten reflektierenden vorderen Kennzeichen eines Fahrzeuges, sondern z.B. auch von den in Fahrzeuglängsrichtung etwas dahinter liegenden Reflektoren der Scheinwerfer etc. Entfernungswerte herrühren können. Wie die von in Fahrbahnlängsrichtung unterschiedlich weit vom Gerät entfernt liegenden Reflektoren stammenden Entfernungswerte dann „geglättet“ werden, wird weder von der PTB noch vom Hersteller erläutert; auch nicht die maximal zulässige Abweichung vom idealen Entfernungswert z.B. vom vorderen Kennzeichen des Fahrzeugs. Es ist nachgewiesen, dass zumindest die Dimensionierung eines Auswerterahmens in seiner Breite und damit indirekt auch dessen Positionierung von ruhenden Reflektoren - z.B. Retroreflektoren an einer Leitplanke - abhängen kann (Schreiben der Herstellerfirma „Vitronic“ vom 22.03.2013 an den Sachverständigen). In einem weiteren Schreiben der Herstellerfirma (vom 21.06.2013) wird weiter zugestanden, dass „ruhende Reflektoren die nochmalige Detektierung des Fahrzeugs spätestens 25 m vor dem Gerät ersetzen können, falls das gemessene Fahrzeug z.B. wegen einer vorangegangenen Bremsung gar nicht die vom virtuellen Objektmodell vorausberechnete Position erreicht“. (Ende des Zitats) Ob ruhende Reflektoren auch Einfluss auf die Geschwindigkeitsermittlung haben, ist bislang nicht eindeutig geklärt. - Vom Hersteller „Vitronic“ wird u.a. folgendes Kriterium für eine gültige Messung genannt: Mindestens auf den letzten 5 m (4 m) vor Ende des Messbereichs muss das Fahrzeug noch einmal sensorisch erfasst worden sein. Ist dies nicht der Fall, wird die Messung annulliert. Gerade dieser Punkt wird in letzter Zeit umfassend diskutiert, da es offenbar öfters vorkommt (Wahrscheinlichkeit im Prozentbereich), dass Fahrzeuge auf den letzten 4 m (Bereich 24 m bis 20 m vor dem Ende der Messstrecke - bei Messung in ankommender  Verkehrsrichtung) keine verwertbaren Signale mehr liefern und dennoch gültige Geschwindigkeitsmesswerte zustande kommen. Dieses Problem soll mit dem neuen Tuff-Viewer 3.45.1 behoben worden sein. Auffallend ist, dass diese Problematik messstellenspezifisch ist, d.h. an bestimmten Messstellen auffallend häufig, an anderen Messstellen überhaupt nicht, auftritt. Bei der Herstellerfirma wurde nach den Gründen der hohen Zurückweisungsrate nachgefragt. Der Inhalt des ersten Antwortschreibens vom 04.03.2014 (Ursache: falsche Ausrichtung des Messsystems) kann möglich sein, ist jedoch keineswegs zwingend. Anhand welcher Daten die Herstellerfirma nämlich feststellen will, dass der Nickwinkel und/oder der Rollwinkel des Systems bei einer konkreten (nachgefragten) Messung in Frankfurt/Main falsch eingerichtet gewesen sein soll, bleibt im Dunkeln. Aus dem Messprotokoll war dies nicht zu entnehmen - und sicherlich läge auch der Erkenntnisgewinn durch eine nachträgliche Anhörung des Messbeamten nahe Null. Auf nochmalige Anfrage teilte die Herstellerfirma „Vitronic“ dann (mit Schreiben vom 02.06.2014) mit, dass die von ihr angenommene Ursache für die erhöhte Zurückweisungsrate typischerweise die Ursache hierfür sei. Auch die zweite Antwort der Herstellerfirma überzeugt nicht. Die Wortwahl „typischerweise“ ist eine Wahrscheinlichkeitsaussage, jedoch keine sichere Aussage. Es gibt bekanntermaßen auch andere Gründe für Zurückweisungen von Messungen (zu geringe Anzahl von Entfernungsmessungen; Verdeckungseffekte etc.). 157 Die PTB begründet den Umstand, dass Fahrzeuge auf den letzten 4 m vor dem Ende der Messstrecke keine verwertbaren Signale mehr liefern, dagegen eher mit Verdeckungsszenarien durch ein weiteres Fahrzeug. Eine sichere Aussage könnte man nur erhalten, wenn man die Zusatzdaten auch der zurückgewiesenen Messungen auslesen könnte. Warum man die Zusatzdaten der zurückgewiesenen Messungen sperrt, lässt sich bei objektiver Betrachtung des Sachverhalts nicht nachvollziehen. - Um aus dem digitalen Beweismittelsatz ein Messfoto sicht- und konvertierbar zu machen, wird bei den Messgeräten der PoliScan Speed Gerätefamilie ein Bildbetrachtungsprogramm benötigt. Dies sind die sogenannten PoliScan Tuff-Viewer. Die Tuff-Viewer scheinen allerdings nicht nur ein Bildbetrachtungsprogramm zu sein, sondern auch eine Art Prüfprogramm. Die PTB schreibt vor, welche Tuff-Viewer Versionen bei den Softwareversionen 1.5.5 oder 3.2.4 verwendet werden dürfen. Am 23.07.2013 änderte die PTB die Programmkombinationen der Softwareversionen 1.5.5 und 3.2.4 (vgl. o. IV. 3.). Auffallend ist, dass die bis zum 23.07.2013 neueste und damit bis zu diesem Zeitpunkt wohl auch technisch ausgereifteste PoliScan Tuff-Viewer Version 3.38.0 teilweise aussortiert wurde. Normalerweise sind die Nachfolgeversionen jedoch besser als ihre Vorgängerversionen. Bei der Herstellerfirma „Vitronic“ wurde von hier aus nachgefragt, weshalb der Tuff-Viewer Version 3.38.0 teilweise aussortiert wurde. Mit Schreiben vom 13.10.2014 teilte die Herstellerfirma „Vitronic“ hierzu mit: „Die PTB hat im von Ihnen genannten Zulassungsdokument die Verwendung wie in diesem aufgeführt festgelegt. Für inhaltliche Fragen hierzu wenden Sie sich bitte an die PTB.“ (Ende des Zitats). Der Sachverständige erhält - trotz mehrfacher Erinnerungen - seit August 2014 von der PTB keine Antworten auf die Fragen: „Warum wurde die Tuff-Viewer-Version 3.38.0 am 23.07.2013 aussortiert?“ und „Warum wurde seit dem 23.07.2013 der neue Tuff-Viewer 3.45.1 eingeführt?“. 166 Auf gerichtliche Anfragen antwortet die PTB, allerdings in eher verklausulierter Form: Auf eine Anfrage des Amtsgerichts  Emmendingen teilte sie z.B. mit Schreiben vom 14.02.2014 mit: „ ...Wir weisen an dieser Stelle ausdrücklich darauf hin, dass die Umstellung auf die neue Version des PoliScan Tuff-Viewer (3.45.1) aus Gründen der Erweiterung des Funktionsumfangs erfolgt ist. Mit dieser neuen Version werden u.a. automatisch Falldatensätze mit Verdeckungsszenarien unterdrückt, welche erwarten lassen, dass die manuelle Anwendung der Auswertekriterien zum Verwerfen des Falldatensatzes führen würde. Diese implementierte Funktionalität der automatischen Unterdrückung geht mit einer erhöhten Annullationsrate einher, weshalb u.U. mit der PoliScan Tuff-Viewer Version 3.38.0 auswertbare Falldatensätze bei der aktuellen Version 3.45.1 nicht (mehr) zur Anzeige gebracht werden ... “ (Ende des Zitats). Eine Begründung, warum der bis zum 24.07.2013 anzuwendende Tuff-Viewer 3.38.0 ersatzlos aussortiert wurde, enthält diese Erklärung nicht. Der Begriff „Erweiterung des Funktionsumfangs“
ist zu allgemein gehalten, als dass man nachvollziehen könnte, welche weiteren Funktionen und/oder Überprüfungen der Tuff-Viewer 3.45.1 im Gegensatz zum aussortierten Tuff-Viewer 3.38.0 vornimmt. Die Formulierung „Mit dieser neuen Version werden u.a. automatisch Falldatensätze mit Verdeckungsszenarien unterdrückt, welche erwarten lassen, dass die manuelle Anwendung der Auswertekriterien zum Verwerfen der Falldatensätze führen würde“ liest sich so, als ob der Tuff-Viewer 3.45.1 ausschließlich deshalb eingeführt wurde, damit keine Messfotos mehr angefertigt werden, auf denen sich innerhalb des Auswerterahmens Teile zweier oder mehrerer Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung befinden, die vor der Anwendung des Tuff-Viewers 3.45.1 manuell von den Auswertern verworfen werden müssten. Messfotos mit Teilen zweier Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung innerhalb des Auswerterahmens dürfen nach der Gebrauchsanweisung nämlich nicht ausgewertet werden. Die PBT-Stellungnahme enthält dagegen kein Wort darüber, dass man zwischenzeitlich festgestellt hat, dass die Laserscanner PoliScan der Softwareversionen 1.5.5 und 3.2.4 vor Einführung des Tuff-Viewers 3.45.1 Messungen als gültig anerkannt haben, obwohl das gemessene Fahrzeug - entgegen der PTB- Zulassung - im Bereich 24 m - 20 m vor dem Ende der Messstrecke keine verwertbaren Signale mehr lieferte. 170 Die Stellungnahme der PTB vom 14.02.2014 an das Amtsgericht Emmendingen zieht eine weitere Frage nach sich: In dem genannten Schreiben heißt es u.a.: „Sofern Falldateien nach dem Stichtag 24.07.2013 noch mit der bisher zuvor gültigen PoliScan Tuff-Viewer Version 3.38.0 ausgewertet wurden, ist die Auswertung mit der aktuell gültigen Tuff-Viewer Version 3.45.1 nachzuholen, um formale Korrektheit zu erlangen ... “ (Ende des Zitats) Warum müssen nur Falldateien, die nach dem Stichtag 24.07.2013 erstellt wurden, nachträglich
mit der aktuell gültigen PoliScan Tuff-Viewer Version 3.45.1 überprüft werden, um formale Korrektheit zu erlangen? Auch Messungen, die - wie im Fall der vorliegend Betroffenen - mit der Softwareversion 3.2.4 vor dem Stichtag 24.07.2013 durchgeführt wurden, sind messtechnisch genauso kritisch zu bewerten wie Messungen mit der Softwareversion 3.2.4 nach dem Stichtag 24.07.2013. Warum soll man diese nur deshalb nicht mit dem Tuff-Viewer 3.45.1 überprüfen, weil sie bereits vor dem Stichtag 24.07.2013 erfolgt sind. An der Qualität des Messsystems PoliScan Speed Softwareversion 3.2.4 hat sich am 24.07.2013 nichts geändert. Die Tatsache, dass man seit dem 24.07.2013 weiß, dass nur der Tuff-Viewer 3.45.1 kritische Messsituationen zurückweist, rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass Messungen des Systems PoliScan Speed Version 3.2.4 vor dem Stichtag 24.07.2013 besser sind als nach dem Stichtag. Es lässt sich allenfalls aus verfahrenstechnischen Gründen nachvollziehen, dass man bereits abgeschlossene PoliScan-Speed-Softwareversion-3.2.4-Messverfahren auf Grund der neuen Erkenntnisse, die am 23.07.2013 veröffentlicht wurden, nicht wieder aufrollen wollte.
Man hätte allerdings korrekterweise auch verfügen können, dass man alle noch nicht abgeschlossenen PoliScan-Speed-Softwareversion-3.2.4-Verfahren mit dem neuen Tuff-Viewer 3.45.1 überprüfen muss, um „formale Korrektheit“ im Sinne des Schreibens der PTB vom 14.02.2014 an das Amtsgericht Emmendingen zu erreichen. Realitätsnäher hätte man allerdings formulieren sollen, „um messtechnische (nicht nur formale) Sicherheit zu erreichen“. Unbeschadet all dessen gilt es vorliegend im Gesamtzusammenhang noch auf folgende Problematik hinzuweisen: Die „Dienstliche Stellungnahme“ der PTB vom 14.02.2014 an das Amtsgericht Emmendingen befasst sich zwar mit einem Messsystem PoliScan Speed der aktuellen Softwareversion 3.2.4. Die Stellungnahme enthält dagegen keinerlei Anweisung, wie mit Messungen der - nach wie vor zugelassenen - Vorgängersoftwareversion 1 .5.5 vorzugehen ist. Das Schreiben unterscheidet lediglich zwischen den Tuff-Viewer-Versionen 3.38.0 und 3.45.1. Es unterscheidet jedoch nicht zwischen den PoliScan Speed-Messgeräte-Softwareversionen 1.5.5 und 3.2.4. Damit übergeht die PTB einmal mehr einen wesentlichen Punkt: Nur bei den Messsystemen
der aktuellen Softwareversion 3.2.4 werden in den Falldateien überhaupt die entsprechenden Daten gespeichert, aufgrund derer die neue Tuff-Viewer-Version 3.45.1 kritische Situationen - Verdeckungsszenarien; keine Messwerte bei Entfernungen geringer als 24 m etc. - erkennen kann. Die ältere, aber derzeit - unverständlicherweise - nach wie vor zugelassene Softwareversion 1.5.5 speichert in den Falldateien dagegen keine Daten, aufgrund derer der Tuff-Viewer 3.45.1 kritische Messsituationen erkennen könnte. Die Anwendung des Tuff-Viewers 3.45.1 auf Messungen der Softwareversion 1.5.5 bringt also gar nichts. Auf die Messungen der Softwareversion 1.5.5 könnte man daher nach wie vor die am 23.07.2013 aussortierte Softwareversion 3.38.0 anwenden. Am Ergebnis würde sich nichts ändern. Wenn aber nach dem Stichtag 24.07.2013 alle Messungen von Messsystemen der PoliScan Speed Gerätelinie mit dem Tuff-Viewer 3.45.1 überprüft werden müssen, diese Überprüfung bei den Messungen der älteren, aber noch zugelassenen Softwareversion 1.5.5 jedoch gar nicht möglich ist, weil die hierfür notwendigen Daten bei dieser Version gar nicht gespeichert sind, stellt sich konsequenterweise die Frage, warum dann Messungen mit der älteren aber noch zugelassenen Softwareversion 1.5.5, überhaupt noch zulässig sind. Hätte es sich bei den auch hier erörterten Messungen der Stadt Düsseldorf im Juli/August 2013 (vgl. oben IV.3.) um PoliScan-Messungen der Version 1.5.5 gehandelt, hätte man zwar den Tuff-Viewer 3.45.1 auf diese Messungen ebenfalls ansetzen können; das Ergebnis wäre jedoch - wegen der Pseudofunktion - gewesen, dass keine der 292 Messungen zurückgewiesen worden wäre. Bezogen auf die erwähnte Messung eines Polizeiautos in Berlin (vgl. oben IV.3) bedeutet dies, dass zumindest denkbar ist, dass die im Bußgeldbescheid dem Betroffenen zugeordnete Messung von einem mit höherer Geschwindigkeit auf der Spur rechts neben ihm geführten PKW ausgelöst wurde, welcher auf dem Fahreridentifizierungslichtbild bereits nicht mehr zu sehen ist (vgl. die von der PTB zusammengestellte Diagramm-Serie, Sonderband II, AS 13 bis 31). Wäre die Messung mit einem Gerät mit der Software 3.2.4 durchgeführt worden, könnte der Tuff-Viewer 3.45.1 die Messung aufgrund fehlender verwertbarer Signale im Messbereich 24 - 20 Meter vor dem Messgerät ggf. annullieren. Bei dem beim Betroffenen eingesetzten Gerät mit der Software 1.5.5 ist dies ggf. nicht möglich. Die Frage einer Art Beweislastumkehr zum Nachteil des Betroffenen unter Hinweis auf das Vorliegen eines „standardisierten Verfahrens“ ist eine Rechtsfrage.
Jedenfalls müsste es in der „Stellungnahme“ der PTB vom August 2014 (vgl. oben IV.3.) aus Sachverständigersicht korrekterweise heißen: „Wird - entgegen den Festlegungen der PTB - ein mit dem alten Referenzauswerteprogramm (Tuff-Viewer 3.38.0) ausgewerteter Vorgang erneut unter Verwendung des Tuff-Viewers 3.45.1 ausgewertet, so führt dies zum a) identischen Ergebnis (Regelfall) oder b) es werden Messungen, die vom bisherigen Tuff-Viewer 3.38.0 als nicht kritisch und damit als zulässig angesehen wurden, nun vom Tuff-Viewer 3.45.1 zurückgewiesen“. - Warum die PTB die genannte „Stellungnahme zur Verwendung des Tuff-Viewers 3.45.1 bei Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie“ erst im August 2014, also erst gut ein Jahr nach dem 23.07.2013, herausgab, lässt sich nicht nachvollziehen. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass seither bei weitem nicht alle PoliScan Speed Messungen selbst der aktuellen Softwareversion 3.2.4, die seit dem Stichtag 24.07.2013 erfolgten, mit dem vorgeschriebenen Tuff-Viewer 3.45.1 überprüft wurden. Der Sachverständige kennt - nicht wenige - Verfahren, denen PoliScan Speed Messungen der Softwareversion 3.2.4 zugrunde liegen, die nach dem Stichtag 24.07.2013 durchgeführt wurden, die nach wie vor mit dem nicht mehr zulässigen Tuff-Viewer 3.38.0 konvertiert wurden, die vom Tuff-Viewer 3.38.0 nicht zurückgewiesen wurden, bezüglich derer Verfahren eingeleitet wurden, die auch längst abgeschlossen sind, die jedoch gar nicht hätten eingeleitet werden dürfen, da die entsprechenden Messungen bei einer nachträglichen verpflichtenden Überprüfung mit dem Tuff-Viewer 3.45.1 zurückgewiesen worden wären (Beispiele oben IV.3.). Es sollte daher die Frage geklärt werden, wann und durch wen die Bußgeldbehörden von der Erforderlichkeit der verpflichtenden Anwendung des Tuff-Viewers 3.45.1 unterrichtet wurden - bzw. warum nicht. - Mit dem Einsatz des neuen Tuff-Viewers 3.45.1 werden sämtliche Messungen einer Geschwindigkeitsmessreihe wie in einer Art Filterungsprozess auf mögliche Fehler hin überprüft. Auf der Basis welcher Daten (bzw. auf der Basis welcher Algorithmen) der Tuff-Viewer
3.45.1 die gesamte Datei einer Geschwindigkeitsmessreihe im Hinblick auf mögliche Fehler hin überprüft, wird von der PTB und der Herstellerfirma „Vitronic“ trotz mehrfacher Anfragen nicht bekannt gegeben. Ein weiterer nicht nachvollziehbarer Gesichtspunkt kommt hinzu: Während man bei den vom Tuff-Viewer 3.45.1 als gültig angesehenen Messungen sog. „Zusatzdaten“ auslesen kann, ist dies bei den vom Tuff-Viewer 3.45.1 zurückgewiesenen Messungen nicht möglich. Gerade anhand dieser Zusatzdaten aber ließe sich feststellen, weshalb durch den Tuff-Viewer 3.45.1 z.B. völlig unauffällige Messfotos - Messfotos mit nur einem Fahrzeug der gemessenen Fahrtrichtung, die sich in korrekter Fotoposition befinden und bei denen der Auswerterahmen mit zutreffender perspektivischer Höhe mit ca. 1,0 m auf der Fahrzeugfront aufliegt - als ungültige Messungen zurückgewiesen werden. Aus einem Verfahren beim Amtsgericht Würzburg ist z. B. bekannt, dass vier völlig unauffällige Messfotos aus einer Geschwindigkeitsmessung der Verkehrspolizeiinspektion Würzburg-Biebelried vom 16.07.2012 vom Tuff Viewer 3.45.1 - eingesetzte Softwareversion 3.2.4 - zurückgewiesen wurden, obwohl sie ohne Einsatz des Tuff Viewer 3.45.1 ganz normal durchgegangen bzw. verfolgt worden wären (Gutachten Dr. L., Sonderband I, Blätter 58 ff). Aus einer Messung der Autobahnpolizei Freiburg vom 06.09.2012 (PoliScan Speed-Version 3.2.4) ist ein Messfoto bekannt, auf dem auf dem rechten Fahrstreifen teilweise ein ankommendes Fahrzeug zu sehen ist, völlig außerhalb dieses Fahrzeuges auf dem linken Fahrstreifen ein Auswerterahmen positioniert ist und zwar nicht wie üblich vor, sondern hinter der Front des teilweise auf dem rechten Fahrstreifen ersichtlichen Fahrzeugs, wobei auf dem linken Fahrstreifen kein Fahrzeug zu sehen ist. Dieses Messfoto wurde der Herstellerfirma „Vitronic“ (Dr. F.) zur Stellungnahme übersandt. Die hierzu erste Stellungnahme Dr. F. vom 21.06.2013 lautete: „Die berechtigte Frage, warum das Messfoto überhaupt zustande kommt, wenn ein auf dem äußerst linken Fahrstreifen erfasstes Fahrzeug durch Bremsvorgang und Verdeckung am Messbereichsende nicht mehr erkennbar ist, erklärt sich in der Tat durch die am Fahrbahnteiler angebrachten Reflektoren, die im gegenständlichen Fall ja sogar sowohl auf Kennzeichenhöhe als auch auf Fahrbahnniveau angebracht sind. Das Szenario erklärt sich wie folgt: Die zwei Fahrzeuge fahren leicht versetzt nebeneinander auf benachbarten Spuren. Beide Fahrzeuge werden bereits früh vom Messsystem erfasst und über eine ausreichend lange Strecke verfolgt. Das Fahrzeug auf der Überholspur bremst ab, da die Fahrerin bzw. der Fahrer die Messstelle erkannt hat, während gleichzeitig das Fahrzeug verdeckt wird. Es entsteht eine (zulässige) Lücke im Messbereich, deren Länge zunächst kleiner als die max. zugelassene ist. Die Anwesenheitsprüfung, die im Rahmen der Gültigkeitsprüfung am Messbereichsende verifiziert, dass die Fahrzeugfront innerhalb der letzten 5 m des Messbereichs noch erfasst wurde, annulliert den Messvorgang nicht, da Messpunkte, die in Zeit und Ort der Erwartung entsprechen, vorliegen - nämlich durch Reflektoren hervorgerufen, die noch innerhalb der (vom Bediener eingestellten) überwachten Spurbreite liegen. Mit anderen Worten: Die Reflektoren rufen den Messwert zwar nicht hervor; sie verhindern aber die im Normalfall bei diesem Szenario erfolgende Unterdrückung der Fallerstellung - es entsteht ein ungültiger Fall, der die Auswerteregeln verletzt. Die Gefahr einer Fehlzuordnung entsteht dadurch aber nicht, da das verdeckende Fahrzeug das dritte Auswertekriterium
stets verletzt ...“ (Ende des Zitats) In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Heidelberg wurde das bereits zitierte Messfoto der Autobahnpolizei Freiburg vom 06.09.2012 erneut thematisiert. Vom Gericht war u.a. Dipl.- lng. Sch. von der Herstellerfirma „Vitronic“ geladen. Dipl-Ing. Sch. erklärte in dem Verfahren, dass das Messfoto 06.09.2012 - nach neuerlichen Überprüfung des dazugehörigen Falldatensatzes - doch anders zu erklären sei, als dies in der ersten Stellungnahme Dr. F. vom 21.06.2013 erfolgt sei. Der auf dem Messfoto vom 06.09.2012 ersichtliche Auswerterahmen stamme doch von dem teilweise auf dem rechten Fahrstreifen ersichtlichen Fahrzeug. Der völlig links außerhalb des auf dem rechten Fahrstreifen ersichtlichen Fahrzeugs liegende Auswerterahmen sei Folge davon, dass der Laserscanner am Beginn der Messung hauptsächlich verwertbare Signale vom rechten Frontscheinwerfer des Fahrzeuges empfing, zum Ende der Messung hin dagegen
hauptsächlich vom linken Scheinwerfer. Dies habe das System so gedeutet, dass sich das gemessene Fahrzeug schräg von rechts nach links bewege (obwohl es dies nicht tat); das System habe deshalb zum Zeitpunkt der fotografischen Dokumentation das gemessene Fahrzeug auf dem linken Fahrstreifen erwartet und folgerichtig dort auch den Auswerterahmen positioniert. Diese Erklärung des Zustandekommens des Messfotos vom 06.09.2012 durch Dipl.-lng. Sch. wurde wieder Dr. F. vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2013 erklärte dieser hierzu: „ ... Bezüglich des „alten“ Messfotos und einer „neuen“ Deutung liege - so glaube er - ein Missverständnis vor. Seine Erläuterungen zur Thematik „Extrapolation bei Verdeckungen“ und „Unterdrückung der Fallerstellung“ seien und bleiben zutreffend ...“ (Ende des Zitats) Da der Sachverständige der Deutung des genannten Messfotos durch Dipl.-lng. Sch. vor dem Amtsgericht Heidelberg selbst zuhörte, lässt sich schwerlich nachvollziehen, dass ein Missverständnis vorlag. Vielmehr bleibt festzustellen, dass die Firma Vitronic Messfotos der Art vom 06.09.2012 offenbar nicht überzeugend erklären kann. Das Messfoto vom 06.09.2012 wurde auch der PTB vorgelegt. Die PTB Braunschweig antwortete hierzu in einem Schreiben vom 28.10.2013 gegenüber dem Amtsgericht Konstanz: „ ... Nach Ansicht der PTB handelt es sich im besagten Fall vom 06.09.2012 um ein Verdeckungsszenario. Derartige Verdeckungsszenarios, bei denen die manuelle Auswertung erwarten lässt, dass es zum Verwerfen des Falldatensatzes kommt, werden durch die aktuell von der PTB zugelassene Auswertesoftware (gemeint ist der Tuff-Viewer 3.45.1) automatisch
aussortiert. Warum dieser Fall erneut zur Diskussion gestellt wird, bleibt daher fraglich ...“ (Ende des Zitats) Der letzte Satz der PTB beinhaltet nicht mehr und nicht weniger, als dass mit der Einführung des neuen Tuff-Viewers 3.45.1 solche Fälle wie die vom 06.09.2012 nicht mehr zur Auswertung gelangen. Man fragt sich jedoch, warum solche Fälle vor der Zulassung des neuen Tuff-Viewers 3.45.1 zur Auswertung kamen. Seit der Einführung des Tuff-Viewers 3.45.1 wurden vom Sachverständigen keine Messfotos von PoliScan Speed Version 3.2.4 mehr festgestellt, bei denen sich der Auswerterahmen vollständig außerhalb der gemessenen Fahrzeuge befand. Offenbar hat man die Problematik von der PTB erkannt und u.a. mit deshalb den Tuff-Viewer 3.45.1 eingeführt. Um die Frage abzuklären, worauf die hohe Zurückweisungsrate bei einer Messung vom 03.05.2014 auf der B 31 Gemarkung Meersburg (vgl. oben IV.3.) zurückzuführen ist, wurden vom LRA Bodenseekreis weitere Dateien von Messungen, die an der vorliegenden Messstelle an anderen Messtagen durchgeführt wurden, angefordert und ausgewertet. An den anderen Tagen war die Rückweisungsrate normal. Sie lag im Bereich von 1 % oder darunter. Dieser Befund spricht zwar auf den ersten Anschein dafür, dass das Messgerät am 03.05.2014 möglicherweise nicht richtig aufgestellt war. Es wäre denkbar, dass der Laserscanner den Bereich 20- 25 m vor dem Messgerät (noch) zu hoch über dem Fahrbahnniveau abtastete („Untertunnelungseffekt“). Gegen diese Annahme spricht allerdings, dass die restlichen ca. 43 % der Fahrzeuge im Bereich 20 - 25 m vor dem Messgerät ausreichend Signale für eine gültige Messung lieferten. Die zurückgewiesenen Messungen waren überdies zeitlich gleichmäßig über die gesamte Messdauer verteilt. Aufzuklären wäre der Sachverhalt dann, wenn die Herstellerfirma für die zurückgewiesenen Messungen die Zusatzdaten - z.B. die erste und letzte Detektierung - der Fahrzeuge mitteilen würde. Solche Zusatzdaten müssen vorhanden sein; ansonsten ließe sich nicht nachvollziehen, dass der Tuff-Viewer 3.45.1 in der Lage war, 57 % der Messungen zurückzuweisen. Die Zurückweisung der 57 % der Messungen durch den Tuff-Viewer 3.45.1 kann vernünftigerweise nur auf der Basis real existierender Daten erfolgt sein. Die Messreihe des LRA Bodenseekreises vom 03.05.2014 weist neben der hohen Rückweisungsrate des Tuff-Viewers 3.45.1 allerdings noch weitere Besonderheiten auf: vom Tuff-Viewer 3.45.1 wurden z.B. Messungen nicht zurückgewiesen, die bei der manuellen Auswertung nach der Gebrauchsanweisung zwingend hätten zurückgewiesen werden müssen, weil sich z.B. Teile zweier Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung gleichzeitig innerhalb des Auswerterahmens befanden oder weil die untere Begrenzung des Auswerterahmens gesichert oberhalb der Verbindungslinie der Aufstandspunkte der beiden Vorderräder des gemessenen Fahrzeuges auf der Fahrbahn lagen. Dies überrascht deshalb, weil es in dem Schreiben der PTB vom 14.02.2014 an das Amtsgericht Emmendingen heißt: „ ... Mit dieser neuen Version (3.45.1) werden u.a. automatisch Falldatensätze mit Verdeckungsszenarien unterdrückt, welche erwarten lassen, dass die manuelle Anwendung der Auswertekriterien zum Verwerfen des Falldatensatzes führen würde ... “ (Ende des Zitats) Offenbar ist auch die neue Tuff-Viewer Version 3.45.1 noch nicht in der Lage, alle kritischen Messfotos und sogar Messfotos, die nach der Gebrauchsanweisung manuell zurückzuweisen wären, auszusondern. Man darf daher gespannt sein, wann eine Nachfolgeversion für die Tuff-Viewer Version 3.45.1 zugelassen wird. Nach den Erkenntnissen, die bei der Auswertung der Messung des LRA Bodenseekreises vom 03.05.2014 gewonnen werden konnten, scheint zumindest eine
Nachfolgeversion für die Tuff-Viewer Version 3.45.1 dringend geboten. Seit Mitte 2013 können bei der Softwareversion 3.2.4 für gültige Messungen Zusatzdaten ausgelesen werden, anhand derer man u.a. den auf dem Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeitswert zumindest größenordnungsmäßig überprüfen kann. Es handelt sich allerdings nur um nicht geeichte Hilfsgrößen. Zum Beweiswert der Zusatzdaten im Hinblick auf die von einem Fahrzeug eingehaltene Geschwindigkeit
ist festzustellen: Die Geschwindigkeitsermittlung erfolgt beim vorliegenden Messsystem ähnlich wie bei den anderen Lasergeräten über Entfernungsmessungen. Das Messsystem misst innerhalb des Messbereichs - im Fall des Betroffenen M. K. nach den ausgelesenen Zusatzdaten im Bereich 20,23 m bis 50,07 m - laufend die Entfernung des Fahrzeuges des Betroffenen zum Messgerät. Im konkreten Fall des Betroffenen M. K. wurden 849 Entfernungswerte ermittelt. Die 849 Entfernungsdaten und die dazugehörigen Zeitdaten könnten - falls man sie alle kennen würde - in einem Weg/Zeit-Koordinatensystem aufgetragen werden. Da sie von der Herstellerfirma „Vitronic“ nicht alle genannt werden (es werden lediglich der Anfangs- und der Endwert genannt), wurden von hier aus zur Veranschaulichung beliebige Entfernungs-/Zeitdaten in einem s-t-Diagramm aufgetragen - Entfernung s nach oben, Zeit t nach rechts. So entsteht eine Menge von Entfernungs-/Zeitdaten, die bei der Messung in ankommender Verkehrsrichtung im Idealfall alle auf einer von oben links nach unten rechts abfallenden Geraden liegen sollten (bei der Messung der abfließenden Verkehrsrichtung von unten links nach oben rechts). Tatsächlich haben bei Poliscan Speed die Entfernungs-/Zeitdaten aus verschiedenen Gründen Toleranzen, d.h. sie liegen letztendlich nicht alle exakt auf der Geraden sondern teilweise unterhalb und oberhalb von ihr. Beispielsweise ist bei PoliScan Speed jede Entfernung
systembedingt mit einer Toleranz von 31,25 cm versehen. Weitere Entfernungstoleranzen resultieren daraus, dass man nicht weiß, ob die Entfernungswerte vom vorderen Kennzeichen oder vom Reflektor eines der vorderen Scheinwerfer oder von einem noch anderen Punkt des gemessenen Fahrzeuges stammen. Die im konkreten Fall auslesbaren Zusatzdaten nennen nur einen ersten Messpunkt (Entfernung x und die dazugehörende Zeit t) - im konkreten Fall M. K. : x = 20,23 m, t = 53.157 sec. - und einen letzten Messpunkt - im konkreten Fall M. K. : x = 50,07 m, t = 54.206 sec. Wo diese beiden Punkte - Messbeginn und Messende - relativ zur Regressionsgeraden liegen, ist Zufall. Im konkreten Fall des Betroffenen M. K. unterschied sich die anhand der Zusatzdaten errechnete Geschwindigkeit nicht von der auf dem Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeit. Diesbezüglich sind allerdings Unterschiede bis zu 7 km/h bekannt und zwar dergestalt, dass die anhand der Zusatzdaten errechneten Geschwindigkeiten um bis zu 7 km/h unter der auf dem Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeiten liegen können. Es kommt zwar auch vor, dass die anhand der Zusatzdaten errechnete Geschwindigkeit über der auf dem Messfoto eingeblendeten Geschwindigkeit liegt. Dies ist allerdings nur selten der Fall und wenn, dann beträgt der Unterschied maximal 1 - 2 km/h. Von der Statistik her würde man daher erwarten, dass die anhand der Zusatzdaten errechneten
Geschwindigkeiten etwa zur Hälfte gleich hoch oder höher als die auf den Messfotos eingeblendeten Geschwindigkeiten sind bzw. dass die anhand der Zusatzdaten errechneten Geschwindigkeiten etwa zur Hälfte gleich hoch oder niedriger als die auf den Messfotos eingeblendeten Geschwindigkeiten sind. Dies ist nachgewiesenermaßen nicht der Fall. Die anhand der Zusatzdaten errechneten Geschwindigkeiten liegen mit der deutlich größeren Häufigkeit unter den auf den Messfotos
eingeblendeten Geschwindigkeiten als über diesen. Die Erklärungsversuche für diesen Befund sind unterschiedlich. Nachvollziehbar überprüfbar wären die konkreten Verfahren nur dann, wenn alle vom Gerät erfassten Entfernungs-/Zeitdaten
- im Fall des Betroffenen M. K. also z. B. 849 - bekannt gegeben würden. Dann könnte man überprüfen, um wieviel diese Daten von der Regressionsgeraden abweichen. Nur mit diesem Wissen aber könnte man die Qualität einer PoliScan Speed Messung beurteilen. Des Weiteren wäre es bei PoliScan Speed Messungen von Interesse, auf wieviel Entfernungsmessungen der Geschwindigkeitswert letztlich basiert. Auf entsprechende Anfrage bei der PTB, wie viele Entfernungsmessungen für einen gültigen Geschwindigkeitswert mindestens notwendig sind, antwortete die PTB mit E-Mail von 13.08.2014: „ ... die von Ihnen aufgeworfene Frage steht in Zusammenhang mit Hilfsgrößen, die im Gegensatz zum geeichten Messwert nicht Gegenstand des Bauartzulassungsverfahrens durch die PTB sind. Wir sehen keinen plausiblen Grund in einer Weitergabe von Informationen, die in keinem Zusammenhang mit dem geeichten Messwert stehen. Wir bitten Sie deshalb, sich diesbezüglich an den Hersteller des Gerätes zu wenden.,.“ (Ende des Zitats) Diese PTB-Antwort überrascht. Die Kenntnis der Mindestanzahl der Entfernungsmessungen, die für einen gültigen Messwert notwendig sind, ist - schon im Hinblick auf die Güte der geeichten Geschwindigkeitsgröße - sehr wohl von Interesse. Eine entsprechende Anfrage bei der Herstellerfirma „Vitronic“ wurde von dort aus bislang nicht beantwortet. - Zur Verifizierung/Überprüfung der Rahmenhöhe ist die Herstellerfirma „Vitronic“ seit ca. 2 - 3 Jahren dazu übergegangen, in die Messfotos eine sogenannte Skalierungslinie einzublenden. Die Einblendung der Skalierungslinie hat mit der Qualität der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung nichts zu tun. Der bei der Auswertung in das Messfoto eingeblendete Auswerterahmen soll den Auswerter eine eindeutige Messwertzuordnung insbesondere in Situationen mit mehreren Fahrzeugen ermöglichen. Verwunderlich ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Höhe des Auswerterahmens keine geeichte Größe ist. Warum die Höhe des Auswerterahmens zumindest derzeit keine eichfähige Größe ist, wird von der PTB nicht genannt. Da die Zuordnung eines Geschwindigkeitsmesswertes zum richtigen Fahrzeug bei Vorhandensein mehrerer Fahrzeuge der gemessenen Fahrtrichtung auf einem Messfoto für einen Bußgeldvorwurf zumindest genauso relevant ist wie die Höhe der gemessenen Geschwindigkeit, würde man aus messtechnischer Sicht an und für sich erwarten, dass die Höhe des Auswerterahmens genauso eine geeichte Größe sein muss wie die auf dem Messfoto angezeigte Höhe der Geschwindigkeit. - Bezüglich der Qualität der sogenannten y-Positionsdaten (seitliche Abstandsangaben) hat sich der Unterzeichner bei der PTB erkundigt. Mit Schreiben vom 06.12.2013 hat die PTB hierher mitgeteilt: „Bezüglich Ihrer Anfrage vom 18.11.2013 bestätigen wir Ihnen hiermit, dass es sich bei den Positionsangaben (Detektionsbeginn und Detektionsende), die mit dem Tuff-Viewer 3.45.1 aus den Falldatensätzen beim PoliScan Speed Gerät ermittelt werden, im eichrechtlichen Sinne um sogenannte Hilfsgrößen handelt. Im Gegensatz
zu den geeichten Messgrößen sind diese Zusatzdaten nicht Gegenstand des PTB Zulassungsverfahrens...“ (Ende des Zitats) Tatsächlich ist es so, dass in ca. 2 % der Fälle die y1-Positionsdaten nicht zutreffen; deshalb sind sie wohl auch keine geeichten Größen. Als das PoliScan-Messverfahren eingeführt wurde, wurde in die Messfotos u.a. noch eine sogenannte Spurzuordnung eingeblendet. Als dann festgestellt wurde, dass die Spurzuordnung in ca. 2 % der Fälle nachweislich nicht zutrifft, wurde von Seiten der Herstellerfirma auf die Einblendung der Spurzuordnung - Spur 1, Spur 2 oder Spur 3 - auf den Messfotos verzichtet - so auch vorliegend, um von vorneherein möglicher Kritik aus dem Wege zu gehen. Es gilt seither unausgesprochen folgende Regel: Treffen die y1-Positionsdaten - diese sind nichts anderes als die Grundlage für die Spurzuordnung - zu, wird dies als positiv angesehen. Treffen die y1-Positionsdaten nachweislich nicht zu, wird darüber hinweg gesehen. - Seit der Einführung des Tuff-Viewer 3.45.1 wurden bei gleichen Messungen unterschiedliche Breiten des Auswerterahmens gegenüber einer Auswertung durch den Tuff-Viewer 3.38.0 festgestellt. Hierzu teilte die Herstellerfirma „Vitronic“ mit: „Die Koordinaten der Rahmenecken der Auswertehilfe werden grundsätzlich und bei allen Geräteversionen durch das Messgerät bestimmt. Der Tuff-Viewer greift auf diese Daten zurück, um die Auswertehilfe einzublenden und damit die Messwertzuordnung zu visualisieren. (Die zur Einblendung des Rahmens erforderlichen Daten sind übrigens zugänglich, sie sind in den exportierbaren Zusatzdaten enthalten).“ Und weiter: „ Der Tuff-Viewer in der (alten) Version 3.38.0 visualisiert die Auswerteschablone durch unmittelbare Einblendung der im Falldatensatz im Datenblick <overlay> enthaltenen Linienzüge. Ebenso verhält sich der Tuff-Viewer in der Version 3.45.1 hinsichtlich der Anzeige von Falldatensätzen der Messgeräte-Softwareversion 1.5.5. Eine Neuerung des Tuff-Viewers 3.45.1 besteht darin, dass er in bestimmten Situationen den Rahmen bewusst verbreitert darstellt, um die Visualisierung der Zuordnung zum gemessenen Fahrzeug zu optimieren (siehe hierzu auch die Ausführungen in der PTB-Stellungnahme). Sofern das Fahrzeug nicht bis zum Fotopunkt verfolgt werden konnte, sondern dessen Bewegung extrapoliert wurde, wird der Rahmen so breit eingezeichnet, dass er sowohl die Fahrzeugposition
am letzten Punkt der Erfassung als auch die extrapolierte am Fotopunkt wiedergibt. Bei Falldatensätzen, bei denen eine Seitwärtsbewegung extrapoliert wird, ist der Rahmen daher verbreitert dargestellt. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen Koordinaten finden sich im Datenblock <Vehicle Position>, sind also ebenfalls durch das Messgerät bestimmt“ (Ende des Zitats) Nach Sachlage handelt es sich dabei allerdings wahrscheinlich wieder um „nicht geeichte Hilfsgrößen“. 5. Die PTB und die Herstellerfirma „Vitronic“ haben nach wie vor die Erkenntnisgrundlage des Sachverständigen - und damit auch des Gerichts - hinsichtlich der Korrektheit der verfahrensgegenständlichen Messergebnisse künstlich verkürzt. So hat der Sachverständige Dr. L. z.B. ausgeführt, er könnte der Verteidigung und dem Gericht sehr wohl sagen, ob weitere Schwachstellen mit Annullierungsbedarf bestehen und wenn ja, welche. Dazu müssten aber die Zusatzdaten auch der zurückgewiesenen Messungen
ausgelesen werden. Derartige Daten würden aber nicht zur Verfügung gestellt.Auch wisse er nicht, auf der Basis welcher Daten bzw. auf der Basis welcher Algorithmen der Tuff-Viewer 3.45.1 die gesamte Datei einer Geschwindigkeitsmessreihe im Hinblick auf mögliche Fehler hin überprüfe. Zu weiteren Beispielen siehe oben IV.4. Auf Anfrage des Amtsgerichts Emmendingen in Vorbereitung der ersten mündlichen Hauptverhandlung in Sachen „PoliScan“ teilte die PTB mit „Dienstlicher Stellungnahme“ vom 14.02.2014 noch - (un)ziemlich herablassend - Folgendes mit: „Ihrer Bitte zur Benennung eines Mitarbeiters als sachverständigen Zeugen, können wir aus folgenden Gründen nicht nachkommen ... Die Erfüllung ... (der) gesetzlich zugewiesenen Aufgaben ist ernsthaft gefährdet, wenn PTB-Mitarbeiter als Zeugen oder Sachverständige vor sämtlichen Gerichten Deutschlands aussagen müssten ... In diesem Zusammenhang möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine Aussagegenehmigung dem geladenen sachverständigen Zeugen nicht erteilt werden würde. Eine solche wäre hier erforderlich (Nr. 70 IV i.V.m. 66 I RiStBV).“ Auf Anfrage des Amtsgerichts Emmendingen in Vorbereitung der zweiten (verfahrensgegenständlichen) mündlichen Hauptverhandlung in Sachen „PoliScan“ durfte zwar - immerhin - Dr. B., ein Fachbereichsleiter der PTB - auch unter Vorlage einer Aussagegenehmigung - teilnehmen. Er erklärte jedoch auf Nachfrage, an der grundsätzlichen Haltung, dass bestimmte Daten auch im Hinblick auf den Patentschutz nicht herausgegeben würden, habe sich nichts geändert. Die Herstellerfirma „Vitronic“ (Dr. F.) meldete sich erstmals zwei Wochen nach mündlicher
Verkündung des zweiten Urteils in Sachen „PoliScan“ - und nach ihr bezüglich kritischer Medienberichterstattung (z.B.: „WISO, 10.11.2014, abrufbar über „ZDF“-Mediathek; „DER SPIEGEL“, Heft 47/2014 v. 17.11.2014, Seite 41; „frontal21“, 02.12.2014, abrufbar über „ZDF“- Mediathek) fernmündlich beim Amtsgericht Emmendingen und teilte mit, dass dortseits jederzeit Gesprächsbereitschaft bestünde, falls der Vorsitzende seinerseits Gesprächsbedarf habe. Unter Hinweis auf die noch nicht abgeschlossene Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe wurde dies zunächst lediglich zur Kenntnis genommen. 6. Die wirtschaftlichen Interessen rund um „PoliScan Speed“ sind erheblich. Die Herstellerfirma „Vitronic“ verkauft jährlich zahlreiche Geräte vom Typ „PoliScan M1 HP“. Der Stückpreis für mobile Geräte dürfte bei ca. 100 000 Euro liegen, bei ortsfesten Säulen wohl bei einem Vielfachen davon. Ausweislich einer Presseauskunft des LRA Emmendingen soll allein das verfahrensgegenständliche Gerät im Jahr 2013 an 190 Tagen zum Einsatz gebracht worden sein. Infolgedessen seien 14 548 Bußgeldbescheide verschickt worden. Der Landkreis Emmendingen habe sich so - in einem Jahr - 322 000 Euro „erblitzt“ („Badische Zeitung“ v. 15.11.2014, S. 33). Der konkrete „PoliScan-“ Jahreserlös des LRA Bodenseekreis ist dem Gericht nicht bekannt. Die vom Sachverständigen erwähnte Messstelle auf der B 31 auf Gemarkung Meersburg (oben IV. 3.) liegt (gerichtsbekannt) allerdings in Fahrtrichtung der gemessenen Fahrzeuge im Bereich einer Gefällstrecke, in der nach der Lebenserfahrung häufig (zu) stark beschleunigt wird. Hinzu kommt, dass die vielbefahrene Bundesstraße erst kurz vor der Messstelle zweispurig ausgebaut ist. Bandbreite und denkbare Dimensionen der haushalterischen Stellgrößen deuten nicht zuletzt die gleichfalls verfahrensgegenständlich ausführlich erörterten Messungen auf der „Fleher Brücke“ an: Die Stadt Düsseldorf soll Anfang 2013 insgesamt 8 PoliScan-Säulen aufgestellt haben und mit jährlichen Mehreinnahmen hieraus in Höhe von ca. 8,5 Millionen Euro kalkulieren (Vortrag Geißler, Verkehrskongress Saarbrücken 06.06.2014, S. 21. Dass die Herstellerfirma „Vitronic“ des Weiteren mit Blick auf ihre Patentschutz- und Urheberrechtsinteressen möglichst wenige Daten offenbaren möchte, versteht sich von selbst. 7. Das Amtsgericht Emmendingen hat bislang von dem Versuch weiterer Sachaufklärung mittels einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung entsprechender Unterlagen bei der Herstellerfirma „Vitronic“ abgesehen. Es trifft zwar zu, dass das Bußgeldgericht im Falle der Weigerung der Verwaltungsbehörde
oder des Geräteherstellers verpflichtet ist, nötigenfalls von Zwangsmitteln Gebrauch zu machen (vgl. Cierniak/Niehaus NStZ 2014, 527 unter Hinweis auf den Hinweis des OLG Celle NStZ 2014, 525 auf § 71 II 1 Nr. 2 OWiG; vgl. auch Burhoff StRR 2013, 398, 399). Auch spricht wenig dafür, im vorliegenden Kontext Patentschutz- bzw. Urheberrechtsinteressen der Herstellerfirma einen Vorrang einzuräumen (vgl. dazu nur OLG Naumburg, Urt. v. 27.08.2014 - 6 U 3/14, zuvor LG Halle, Urt. v. 05.12.2013 - 5 O 110/13“, jew. abrufbar bei juris; Cierniak/Niehaus, NStZ 2014, 527 m.w.N.). Das Absehen von entsprechenden Zwangsmitteln beruht vielmehr auf Bedenken hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit (Unterpunkt: Erforderlichkeit) der Anordnung einer entsprechenden Anordnung und Durchsuchung, zumindest solange das OLG Karlsruhe in derartigen Fällen eine entsprechende Sachaufklärungspflicht unter Hinweis auf das Vorliegen eines sog. „standardisierten Messverfahrens“ noch apodiktisch verneint (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2014 - 2(7) SsBs 454 - AK 138/14, abrufbar bei juris). 8. Das Rechtsstaatsverständnis der Bundesrepublik Deutschland hat sich seit Abfassung der beiden genannten Entscheidungen des BGH (1993 und 1997) wesentlich weiterentwickelt. Die Auffassung, dass eine nähere Überprüfung der gemessenen Geschwindigkeitswerte nur geboten sei, wenn zuvor im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Fehlmessung dargelegt worden seien (so z. B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 24.10.2014 - 2(7) SsBs 454/14-AK 138/14, abrufbar bei juris), ist damit nicht zu vereinbaren. Sie erinnert an das Bild von der Katze, die sich in den Schwanz beißt. Wie soll denn ein Verteidiger eine Messung in Frage stellen, wenn er deren Grundlage nicht kennt? Aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 EMRK) ergibt sich vielmehr ein Anspruch auf Herstellung von Wissensparität („Waffengleichheit“; vgl. EGMR Stra-Fo 2003, 360, 362, Tz. 52; Welp Verteidigung und Überwachung, 2001, S. 343 f.). (Cierniak/Niehaus NStZ 2014, 527). Ein Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren, in dem der Betroffene die Ergebnisse eines Messprozesses hinnehmen müsste, ohne die Grundlagen der Messung zu kennen und diese (sowie deren konkrete Anwendung) in Frage stellen zu können, wäre kein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK. Der Anerkennung standardisierter Messverfahren mit den damit verbundenen Beweiserleichterungen hinsichtlich Beweisaufnahme und Urteilsbegründung des Gerichts entspricht deshalb ein Anspruch der Verteidigung darauf, die Grundlagen dieses standardisierten Verfahrens zu kennen und die Einhaltung ihrer Bedingungen
im konkreten Einzelfall zu überprüfen (Cierniak/Niehaus aaO). Dabei handelt es sich um ein originäres Recht des Betroffenen, das in keinem Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 46 OWiG iVm § 244 II StPO) oder gar den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Urteil steht (Cierniak/Niehaus NStZ 2014, 527). Einen Anhaltspunkt dafür, wie auch das BVerfG ggf. die vorliegende Problematik bewerten dürfte, gibt schließlich dessen sog. „Wahlcomputer-Entscheidung“ (zur Bundestagswahl 2005). Demnach müssen beim Einsatz elektronischer Wahlgeräte die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können (Urt. v. 03.03.2009, BVerfGE 123, 39 ff; Hinweis darauf bereits bei Amtsgericht Dillenburg, Beschl. v. 02.10.2009 - 3 OWi 2 Js 54432/09, abrufbar bei juris). 9. Das Gericht sieht sich nach alledem nicht in der Lage, die verfahrensgegenständlich Betroffenen auf der gegebenen Erkenntnisgrundlage zu verurteilen. Eine Möglichkeit zur Erweiterung der Erkenntnisgrundlage besteht derzeit nicht.Die bloße Behauptung der PTB, dass allenfalls korrekte Messungen zu Unrecht und zu Gunsten der Betroffenen zurückgewiesen werden, keinesfalls jedoch nicht korrekte Messungen zu Ungunsten von Betroffenen nicht annulliert werden, ist dem Bereich des Glaubens zuzurechnen und vermag entsprechendes
Wissen nicht zu ersetzen. Die Betroffenen sind folglich nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ freizusprechen. Jede Anwendung des Zweifelgrundsatzes auf einen konkreten Fall birgt die Möglichkeit, dass im Falle erweiterter Erkenntnisgrundlage bei der Entscheidung über einen anderen konkreten, wenn auch gleichgelagerten Fall, eine andere Entscheidung ergehen kann bzw. sogar muss. Vielleicht „bewegen“ sich ja die PTB und/oder die Firma „Vitronic“ - womöglich durch ein nochmaliges Überdenken seiner Sichtweise seitens des OLG Karlsruhe im Rahmen einer Entscheidung in vorliegender Sache nicht nur in Gestalt eines Einzelrichters, sondern durch den Senat (so z.B. unlängst OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.07.2014 - IV-1 RBs 50/14, abrufbar bei juris) befördert - doch noch. Bei den im Rahmen der Beweisaufnahme erörterten rechtsstaatlichen Katastrophenszenarien rund um die „PoliScan“-Messungen z. B. in Düsseldorf oder bei Meersburg dürfte es sich nur um die Spitze eines Eisberges handeln. Es spricht viel dafür, dass es bundesweit eine Unmenge von Leichen in den Kellern der Bußgeldbehörden gibt. Das Amtsgericht Emmendingen will denen jedenfalls keine weiteren hinzufügen. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO.

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