Aktuelles 1/2011

Ein Richter des Amtsgerichtes Herford hat sich in einer sehr lesenswerten Entscheidung fachlich sehr kompetent mit den Entwicklungen der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Fertigung von Lichtbildern im Nachgang zu den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes auseinandergesetzt.

Zutreffend wird festgestellt, dass sich bis zu der ersten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Zulässigkeit von Videoaufnahmen im Grunde kein Amtsgericht mit einer etwaigen Unzulässigkeit einer solchen Beweiserhebung auseinandergesetzt hat. Im Nachgang zum ersten Urteil des BVerfG wurde händeringend nach einer Ermächtigungsnorm zumindest für verdachtsabhängige Aufnahmen gesucht, um den Anforderungen des BVerfG gerecht zu werden. Nach einer Weile „einigte“ sich die Rechtsprechung auf § 100 h StPO, welcher über § 46 OWiG auch in Bußgeldverfahren Anwendung finden kann. Bei diesem Gesetz handelt es sich um eine Norm aus dem Strafprozessrecht, die definitiv für alles andere als Bußgeldverfahren erlassen wurde. Man könnte bei der Auslegung dieser Norm de facto nie mit „dem Willen des Gesetzgebers“ argumentieren, denn dieser hat bei der Schaffung jener Norm mit Sicherheit nicht an eine Anwendung in Bußgeldverfahren gedacht.

Sehr interessant sind die Ausführungen des AG Herford vor allem auch zu der Frage der fiskalischen Interessen der Kommunen bei Messverfahren.

Es wäre wünschenswert, wenn mehr Gerichte Bußgeldverfahren auch einmal aus dem Blickwinkel des AG Herford betrachten würden.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier.

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