sonstige Einzelfälle
Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 25.10.2001
(Az.: 1 ObOWi 508/01)
Fahrverbot bei Rotlichtverstoß:
Anordnung bei fehlender konkreter Gefährdung; Absehen wegen Zeitablaufs seit dem Tattag
Orientierungssatz:
1.
Bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß i.S.v. BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 ist eine abstrakte Gefährdung grundsätzlich zu unterstellen. Daher ist es nicht zulässig, Handlungen, die im konkreten Fall ungeeignet sind, das geschützte Rechtsgut in Gefahr zu bringen, von Regelungsbereich des BKatV § 1 Abs 1 Anl 1 Nr 34.2 auszunehmen. Ausnahmen sind allenfalls dann zulässig, wenn eine auch nur abstrakte Gefährdung völlig ausgeschlossen ist.
2.
Liegt zwischen dem Verkehrsverstoß und dem Wirksamwerden des Fahrverbots ein erheblicher Zeitraum, in dem kein Fehlverhalten des Betroffenen im Straßenverkehr festgestellt worden ist, kann ein Fahrverbot gemäß StVG § 25 Abs 1 S 1 seinen Sinn verloren haben. Der Zeitablauf steht der Verhängung eines Fahrverbots noch nicht entgegen, wenn seit dem Tattag noch keine 2 Jahre vergangen sind.