Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
Nötigung ist ein Straftatbestand, welcher des Öfteren auch im Straßenverkehr erfüllt werden kann. Vor allem wird dieser Straftatbestand recht häufig von Verkehrsteilnehmern angezeigt, die sich durch ein Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer genötigt fühlen. Jedoch ist nicht jede Belästigung und jedes "Bremsen müssen" eine Nötigung und damit sanktionswürdig.
Da Anzeigen häufig von einem gewissen Belastungseifer geprägt sind und dem Anzeigeerstatter seitens der Ermittlungsbehörden in der Regel zunächst einmal geglaubt wird, befindet man sich wegen einer vermeintlichen Lappalie schneller als man denkt in einem ernst zu nehmenden Strafverfahren, an dessen Ende durchaus auch ein Fahrverbot oder Führerscheinentzug stehen kann.
Da es in der Regel nicht einfach ist, Ermittlungsbehörden oder Richter von einem von der Anzeige abweichenden Sachverhalt zu überzeugen, sollte unbedingt sofort nach Eröffnung eines solchen Tatvorwurfs (bspw. durch eine Vorladung) ein Anwalt hinzugezogen werden.
Viele durchaus grundehrliche Verdächtige denken, dass es Sinn macht, erst einmal selbst der Vorladung nachzukommen, um den Polizeibeamten den wahren Sachverhalt zu schildern. Eine solche Verteidigung macht definitiv keinen Sinn. Auch ist es absoluter Unsinn zu denken, wenn man erst einmal die Aussage verweigert, macht man sich erst recht verdächtig.
Vor Akteneinsicht, die nur einem Rechtsanwalt gewährt wird, sollte man nie irgendeine Aussage in einem gegen sich selbst gerichteten Verfahren machen.
Wenn es um Nötigung geht, dann handelt es sich meist um Sachverhalte, bei denen ein Fahrzeug hinter einem anderen Fahrzeug fährt und sich der eine durch den anderen belästigt fühlt.
In dieser Konstellation kann sich der an erster Stelle Fahrende durch ein zu dichtes Auffahren genötigt fühlen, insbesondere wenn die Überholabsicht auch noch mit Lichthupe deutlich gemacht wird.
Genauso gut kommt es auch umgekehrt zu Nötigungskonstellationen. Wenn nämlich ein Verkehrsteilnehmer meint, auf der Autobahn in die linke Spur wechseln zu müssen, weil am weiten Horizont ein LKW zu erkennen ist, der demnächst überholt werden soll. Auch hieraus kann ein nötigendes Verhalten entstehen, wenn damit der nachfolgende Verkehr massiv abgebremst wird. Es gibt auch Zeitgenossen, die meinen, andere Verkehrsteilnehmer disziplinieren zu müssen, in dem diese von einem aus subjektiver Sicht nicht erforderlichen Überholvorgang abgehalten werden. Wenn dies noch mit einem nicht erforderlichem Abbremsen einhergeht, um den Nachfolgenden zu disziplinieren, dann dürfte der Tatbestand der Nötigung erfüllt sein.
Wenn auf diese Art zwei Verkehrsteilnehmer aneinander geraten, werden bei objektiver Betrachtung durchaus am Ende von beiden Fahrern Nötigungstatbestände erfüllt. Das eigene nötigende Verhalten wird natürlich von Demjenigen, der zuerst zur Anzeige schreitet, verschwiegen.
Auch wenn wirklich nötigendes Verhalten zu sanktionieren ist, muss natürlich dennoch „die Kirche im Dorf bleiben“.
Im Strafgesetzbuch wird der Tatbestand der Nötigung wie folgt beschrieben:
„Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.“
Wichtig wäre noch der Hinweis, dass Nötigung ein Vorsatzdelikt ist.
Da auch der Vorsatz nachgewiesen werden muss, sollte auch vor diesem Hintergrund eine etwaige Aussage genau überdacht sein und möglichst nicht ohne anwaltliche Hilfe erfolgen. Oft reden sich Beschuldigte ohne Anwalt „um Kopf und Kragen“.
Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung verliert man im Übrigen auch den Versicherungsschutz der eigenen Rechtsschutzversicherung und muss Anwalt und Gerichtskosten selbst tragen. Auch vor diesem Hintergrund sollte möglichst frühzeitig auf eine Einstellung schon im Ermittlungsverfahren hingewirkt werden, in dem an den richtigen Stellen angesetzt wird.