Fahrlässige Körperverletzung

Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden

Tatvorwurf: Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall

Im immer dichter werdenden innerstädtischen Straßenverkehr, wo es nicht mehr nur Fußgänger und Radfahrer gibt, sondern inzwischen auch E-Scooter, E-Bikes, Segways usw., ist die Gefahr groß, dass es bei einem Verkehrsunfall auch zu Personenschäden kommt. Dann wird zwangsläufig ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Dann ist es wichtig und sinnvoll, zu einem möglichst frühen Zeitpunkt im Verfahren die Weichen für eine Einstellung oder zumindest erträgliche Sanktion zu stellen. Denn wenn erst einmal ein Strafbefehl erlassen wurde, wird es im Nachgang nicht unbedingt einfacher. Auch wenn sich der Tatbestand einer fahrlässigen Körperverletzung vielleicht erst einmal bedrohlich anhört, sollte man nicht in Panik verfallen. Mit einer soliden Verteidigung gelingt es in vielen Fällen, ohne Verurteilung aus einer solchen Sache herauszukommen. Natürlich hängt dies auch von der konkreten Unfallsituation und der Schwere der Verletzungen des Geschädigten ab.

Fahrlässige Körperverletzung bei Verkehrsunfall?

Anwalt für fahrlässige Körperverletzung nach Verkehrsunfall

Man denkt sich bei einem Verkehrsunfall, dass zum Glück nicht viel passiert ist und landet doch schneller als man denkt in einem Strafverfahren. Da die wenigsten Verkehrsteilnehmer Erfahrungen mit Strafverfahren haben, sorgt ein solches Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) natürlich erst einmal für Unruhe und Unbehagen. Mitunter kommt es auch dazu, dass erst im Nachgang und nach der polizeilichen Unfallaufnahme plötzlich eine Vorladung oder Anhörung wegen des Vorwurfs einer fahrlässigen Körperverletzung ins Haus flattert. Dazu kann es leicht kommen, wenn der Unfallgegner zu Hause merkt, dass er doch Beschwerden hat und zum Arzt geht, welcher dann eine Verletzung diagnostiziert. Wenn die Polizei davon im Nachgang erfährt, ist man als vermeintlicher Unfallverursacher sofort in einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung. Natürlich kann es dazu auch schon am Unfallort kommen, wenn dort schon seitens der Polizei festgestellt wird, dass sich ein Unfallbeteiligter verletzt hat. Das kann durchaus auch der Beifahrer im eigenen Fahrzeug sein. In der Regel wird man dann von der Polizei darüber belehrt, dass man jetzt Verdächtiger oder Beschuldigter in einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung ist. Eine entsprechende Belehrung über das damit einhergehende Aussageverweigerungsrecht sollte dem dann auch noch nachfolgen. Hier sollte man dann tatsächlich - auch wenn es manchmal schwerfällt - erst einmal nichts sagen. Da der Ausgang eines solchen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung von vielen Faktoren abhängt (bspw. Schwere der Verletzung, konkretes Fehlverhalten, Strafantrag, besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung) macht es Sinn, bereits zum frühest möglichen Zeitpunkt Akteneinsicht zu beantragen, was nur über einen Anwalt erfolgen kann. Nur so lassen sich nämlich der Stand der Ermittlungen feststellen und die obigen Faktoren aufklären. Je nach Inhalt der Akte sollte dann entsprechend agiert werden.

Man wirft Ihnen fahrlässige Körperverletzung vor?

Verkehrsunfall und fahrlässige Körperverletzung

Man muss bei der heutigen Verkehrsdichte und Häufigkeit der damit einhergehenden Unfälle schon sagen, dass man als Autofahrer gewissermaßen "mit einem Bein im Gefängnis" steht. Das ist natürlich nur sinnbildlich gemeint, da es bei einer verkehrsrechtlichen Straftat eher selten zur Verhängung von Freiheitsstrafen kommt. Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren zu sein, ist dennoch eine unangenehme Sache. Sobald es zu einem Unfall mit Personenschaden kommt, und das passiert eben recht häufit, wird automatisch ein entsprechendes Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) gegen den vermeintlichen Unfallverursacher eingeleitet. Dann gilt es, zunächst einmal nichts zum Tatvorwurf zu sagen. Im besten Fall sollte man darüber auch sofort von den handelnden Polizeibeamten belehrt werden. Es ist gut verständlich, dass man natürlich zu seiner eigenen Verteidigung dennoch etwas sagen möchte. Aber es ist nochmals aus anwaltlicher Sicht zu unterstreichen, dass es wirklich besser ist, erst einmal nichts zu sagen. Entgegen mancher landläufigen Meinung wird einem dies auch nicht zum eigenen Nachteil ausgelegt oder gar als Schuldeingeständnis angesehen. Denn es ist ja nach anwaltlicher Beratung und Akteneinsicht über den Anwalt jederzeit immer noch möglich und in vielen Fällen auch notwendig, doch noch eine Aussage zu tätigen. Aber alles zu seiner Zeit. Daher gilt bei einer Vorladung durch die Polizei oder schriftlichen Anhörung, keine Angaben zum Tatvorwurf zu tätigen. Um ein möglichst gutes Ergebnis zu erzielen, sollte zunächst Akteneinsicht genommen werden, damit die beste Verteidigungsstrategie ermittelt werden kann.

Hier können Sie unverbindlich mit uns Kontakt aufnehmen:

Dateien durchsuchen
Maximale Dateigröße: 100 MB
    captcha
    Wir benutzen Cookies
    Wir nutzen Session-Cookies auf unserer Website. Diese sind essenziell für den Betrieb der Seite und werden nach Beenden des Browsers gelöscht. Wir bieten auf unserer Website Dienste von Drittanbietern an. Dabei können personenbezogene Daten ggf. in Länder wie z.B. die USA weitergeleitet werden, die nicht über ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau verfügen. Ausführliche Informationen zu den Diensten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Sie können eine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie Änderungen in den "Cookie-Einstellungen" vornehmen.